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StGB NRW-Mitteilung 494/2017 vom 27.07.2017
Weniger Empfänger/innen von Hilfe zum Lebensunterhalt in NRW 2016
Ende 2016 bezogen in Nordrhein Westfalen 99.081 Personen Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, waren das 7.932 bzw. 7,4 Prozent weniger Empfänger/-innen als ein Jahr zuvor. Die Erhöhung der Wohngeldleistungen infolge der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Wohngeldreform hat diese Entwicklung maßgeblich beeinflusst: Ein Teil der bisherigen Leistungsberechtigten von Hilfe zum Lebensunterhalt kann seitdem unter Umständen höhere, vorrangig zu gewährende Wohngeldbeträge beziehen.
Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten Ende letzten Jahres in Nordrhein-Westfalen nahezu so viele Frauen (48,9 Prozent) wie Männer (51,1 Prozent). 90,4 Prozent der Empfänger/-innen besaßen die deutsche Staatsbürgerschaft. Fast zwei Drittel (61,5 Prozent) der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt lebten Ende 2016 in Einrichtungen (z. B. Wohn- oder Pflegeheime). Für diesen Personenkreis wird die Hilfe in der Regel ergänzend zu anderen gewährten Leistungen gezahlt. Mit durchschnittlich 55 Jahren waren die Leistungsbezieher in Einrichtungen älter als jene, die außerhalb von Einrichtungen untergebracht waren (44 Jahre).
Wie die Statistiker weiter mitteilen, haben beispielsweise Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente oder längerfristig Erkrankte Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung soll vor allem den Grundbedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft und Heizung decken. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, können neben Maßnahme bezogenen Leistungen wie z. B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Dieser sog. weitere notwendige Lebensunterhalt, wird insbesondere in Form von Kleiderbeihilfen oder Barbeträgen (Taschengeld) zur freien Verfügung geleistet. (Quelle: IT.NRW)
Az.: 37.0.1.1 — 001 / 001