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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 196/2004 vom 20.02.2004
Wettbewerbe auf den Gebieten Raumplanung, Städtebau und Bauwesen
Mit Datum vom 22. Dezember 2003 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine novellierte Fassung der GRW 95 vorgelegt. Es hat die novellierte Fassung der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens für seinen Zuständigkeitsbereich zum 30. Januar 2004 eingeführt.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund war als kommunaler Spitzenverband an der Überarbeitung der GRW beteiligt. Die GRW sind nicht nur für Bund und Länder, sondern vor allem auch für Städte und Gemeinden von besonderer Bedeutung, denn zum Anwendungsspektrum der novellierten Grundsätze zählen u. a. die Fachgebiete der Bauwerks- sowie Objektplanung, Freianlagenplanung sowie etwa auch Anlagen der Umwelttechnik und der Wasserwirtschaft.
Ziel der GRW ist es, in Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens beispielgebende Entwürfe für Gebäude und technische Anlagen sowie die Gestaltung der Städte und Landschaften zu entwickeln. Sie sind daher geeignet, wirtschaftliche und innovative Lösungen schwieriger wie alltäglicher Planungsaufgaben zu finden und bieten eine Plattform, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und das allgemeine Qualitätsbewusstsein zu fördern. Das BMVBW wies darauf hin, dass die GRW wie bisher die Grundlage für eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit aller am Wettbewerb Beteiligten bilden solle und die Entwicklung der Baukultur in der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig fördern soll.
Die auf einer langen Tradition fußenden Wettbewerbsgrundsätze in der ursprünglichen Fassung vom 09. Januar 1996 sind primär aufgrund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen einer Revision unterzogen worden. Sie umfasst im Wesentlichen die Umstellung von D-Mark auf Euro, eine Neujustierung der Beschränkten Wettbewerbe sowie die Anpassung an den Praxisgebrauch. Insbesondere die vorgenommenen Änderungen zu den begrenzt offenen Wettbewerben sind von Bedeutung. Nach den bislang gültigen Regelungen sollte diese Art des Wettbewerbs nur im Ausnahmefall angewandt werden. Die Anwendung war zudem an mehrere einengende Bedingungen geknüpft wie u. a. einer Mindestteilnehmerzahl von 25 Teilnehmern. In der Neufassung wurden diese einengenden Bedingungen erfreulicherweise aufgehoben und damit die Anwendung des begrenzt offenen Wettbewerbs praxisgerechter gestaltet.
Die Neufassung des Textes der GRW wird unter der Rubrik "Fachinfo & Service" ins Intranet des StGB NRW eingestellt und kann von dort ausgedruckt werden.
Az.: II schw/g