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StGB NRW-Mitteilung 145/2006 vom 16.02.2006
Wettbüros und Erforderlichkeit einer Baugenehmigung
Das VG Minden hat mit Beschluss vom 10.02.2006 (Az.: 1 L 69/06 nicht rechtskräftig) im Eilverfahren entschieden, dass die Umwandlung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro einer neuen Baugenehmigung bedarf. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Geschäftsmann beabsichtigt, in der Bünder Bahnhofstraße ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (sog. Oddsetwetten) zu eröffnen. Weil dort schon mehrere vergleichbare Geschäfte vorhanden sind, befürchtet die Stadt eine Entwertung des Bahnhofsviertels. Nach einem im Dezember 2005 verabschiedeten Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops verbietet.
Der Geschäftsmann macht geltend, er benötige für das Wettbüro keine neue Baugenehmigung. Die Zulassung eines Ladengeschäfts schließe auch die neue Nutzung ein. Diese sei mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle vergleichbar.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die von der Stadt ausgesprochene Betriebsschließung. Die für das Ladengeschäft (Sanitätsbedarf) erteilte Genehmigung reiche zum Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Es handele sich bei einem Wettbüro - anders als etwa bei Lotto- und Toto-Annahmestellen um eine Vergnügungsstätte, die ein gänzlich anderes Publikum anziehe. So sei u.a. geplant, mehrere Internetzugänge einzurichten und Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Darüber hinaus ziele ein Wettbüro generell auch darauf, den Nutzern einen längeren Aufenthalt und Austausch untereinander zu ermöglichen. Das treffe auch auf den umstrittenen Betrieb zu. Er solle mit fünf Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbildschirmen ausgestattet sein. Deshalb stelle sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Das allein rechtfertige die Betriebsuntersagung. Ob das Wettbüro nach Prüfung genehmigt werden könne, sei insofern unerheblich. Über diese Frage hatte das Verwaltungsgericht demgemäß nicht zu entscheiden.
Im Übrigen weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht über Verfassungsmäßigkeit des Sportwettengesetzes entschieden hat.
Az.: I/2 101-23