Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 126/2016 vom 16.02.2016

Widerspruch gegen Vergnügungssteuerbescheide

In den Städten und Gemeinden gehen derzeit Widersprüche der Spielautomatenbetreiber gegen Vergnügungssteuerbescheide mit gleichzeitiger Beantragung ein, das Vorverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH in der Rs. II R 21/15 ruhen zu lassen. Diese Widersprüche sind nach unserer Einschätzung unbegründet. Es besteht auch kein Grund, den Anträgen auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben.

Mit Urteil vom 27.08.2014 (Az. 2 K 257/13) hatte das FG Hamburg vorinstanzlich entschieden, dass auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen ist, das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren war sowie das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist und insbesondere keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vorliegt (Leitsätze). Besteuert wird ausweislich § 4 Abs. 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz der Spieleinsatz.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 116/14), der der BFH mit Beschluss vom 25.03.2015 entsprochen hat. Das Verfahren wird unter dem eingangs genannten Az. II R 21/15 als Revisionsverfahren fortgeführt.

Gegenständlich ist dabei offenbar die Rechtsfrage, ob die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist, und insbesondere, ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung bestehen, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden.

Rechtliche Einschätzung

Wir raten von einer Ruhendstellung des Verfahrens, einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder von einer vorläufigen Festsetzung ab, da die Rechtsfragen für Nordrhein-Westfalen aus unserer Sicht ausgeurteilt sind. Das für die nordrhein-westfälischen örtlichen Aufwandsteuern letztinstanzlich zuständige BVerwG hat etwa mit Beschluss vom 21.06.2012 (Az. 9 B 13/12, Rn. 5) entschieden, dass bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer, die zwar von dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird, aber auf die Vermögensaufwendungen der einzelnen Spieler zielt, deren individuell tatsächlich getätigter Vergnügungsaufwand die sachgerechteste Bemessungsgrundlage sei.

Ein Vergnügungsaufwand werde durch jeden Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und durch jede Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele getätigt. Mit der Entscheidung, sich einen Gewinn nicht auszahlen zu lassen, sondern ihn für weitere Spiele einzusetzen, betätige der Spieler einen neuen Vergnügungsaufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Demzufolge bilde der Gesamtbetrag der in ein Spielgerät eingeworfenen Geldbeträge und der für weitere Spiele eingesetzten Gewinne den Vergnügungsaufwand aller sich an dem Spielgerät vergnügenden Spieler ab.

Ein in diesem Sinne steuerlich relevanter Spieleinsatz liege zwar erst dann vor, wenn der Spieler die Verfügungsmacht über die in ein Spielgerät eingeworfenen Bargeldbeträge oder über die unmittelbar zum Weiterspielen genutzten Gewinne endgültig verloren habe. Werden noch nicht endgültig für das Spielen verbrauchte Teilbeträge aufgrund einer Verfügung des Spielers an diesen zurückgezahlt, fehle es grundsätzlich an einem der Besteuerung unterliegenden Aufwand für die Nutzung der Spielgeräte. Soweit allerdings die Geräte eine in diesem Sinne zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht ermöglichten, können Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn steuerliche Nachteile des Veranstalters dabei durch Vorteile ausgeglichen werden.

Auch mit Beschluss vom 13.07.2011 (Az. 9 B 78/10) hat das BVerwG eine vorinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW bestätigt, das angenommen hatte, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten Spieleinsatzes im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten. Aus einem im Auslesestreifen dokumentierten hohen Einsatz könne daher - ebenso wie aus hohen Einspielergebnissen - auf einen hohen Spieleraufwand geschlossen werden.

Auch der BFH hat bereits ähnlich entschieden. Bereits in der Vergangenheit wurde mehrfach über Klageverfahren gegen das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz berichtet. Anders als in Nordrhein-Westfalen ist in Hamburg bei Klagen gegen örtliche Aufwandsbesteuerung der Weg zu den Finanzgerichten zu beschreiten.

Az.: 41.6.4.3.1

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