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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 517/2004 vom 28.05.2004
Widerspruch zwischen LandschaftsschutzVO und Bebauungsplan
Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar, so ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der Landschaftsschutzverordnung und dem Bebauungsplan nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen lässt.
Wenn eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht an.
BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28.03 -
Az.: II/1 620-01