Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 135/2016 vom 27.01.2016

Widerspruchsverfahren bei Erhebung von Sondernutzungsgebühren

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat darüber informiert, dass sich die Wiedereinführung des Vorverfahrens im Bereich der Kommunalabgaben (§ 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 und 7 JustG NRW) nicht auf die Rechtsbehelfe gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach § 19a StrWG NRW und § 8 Absatz 3 FStrG auswirkt. Die Sondernutzungsgebühr ist danach keine Benutzungsgebühr im Sinne des § 6 KAG NRW, sondern eine besondere Form eines öffentlich-rechtlichen Entgelts. Sie ist Gegenleistung für das Privileg der Nutzung der öffentlichen Straße für eigene Zwecke unter gleichzeitiger Inkaufnahme, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmende in ihrem Gemeingebrauch der Straße beeinträchtigt werden.

Die Gebührenerhebung richtet sich unmittelbar nach § 19a StrWG NRW bzw. § 8 Absatz 3 FStrG. Diese Vorschriften sind auch unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für den Erlass gemeindlicher Satzungen über Sondernutzungsgebühren für Straßen in kommunaler Baulast.

Az.: 41.6.5.4

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