Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 731/2024 vom 06.11.2024

Widersprüche bezgl. der Amtsangemessenheit der Besoldung, Information des Finanzministeriums

Die Geschäftsstelle hat das Ministerium für Finanzen um Stellungnahme im Hinblick auf den Umgang mit Widersprüchen gegen die Besoldung der Jahre 2023 und 2024 gebeten. Zu der Anfrage hat das Ministerium wie folgt inhaltlich Stellung genommen: „Die Bescheidung von Anträgen bzw. Widersprüchen hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation, die das Kalenderjahr 2023 und 2024 betreffen, empfehle ich zunächst zurückzustellen. Das entspricht auch der Praxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung.  Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, seiner Richter- und Beamtenschaft sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dieser orientiert sich an der aktuellen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie an den allgemeinen Lebensstandards. Die Überprüfung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, da das notwendige Datenmaterial der Jahre 2023 und noch nicht verfügbar ist. Zu diesem Zeitpunkt können etwaige, aufgrund der Beobachtungspflicht festzustellende gesetzgeberische Anpassungsbedarfe nicht ausgeschlossen werden. Ich empfehle daher, die diesbezüglichen Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen und erst wiederaufzugreifen, wenn die abschließende Entwicklung abgesehen werden kann.“ Die Geschäftsstelle schließt sich dieser Empfehlung an.

Az.: 14.1.1.7-001/001

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