Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 388/2000 vom 05.07.2000

Wiederverwertung von benutzten Einwegwindeln

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen des NWStGB vom 05.12.1999 (Nr. 851, S. 411 f.) über den Sachstand zur Wiederverwertung von benutzten Einwegwindeln berichtet. Das Umweltbundesamt hat zur Fragestellung der möglichen Wiederverwertung von benutzten Einwegwindeln noch keine abschließende Beurteilung abgegeben.

Zwischenzeitlich ist aber durch den Kreis und die Stadt Aachen bei der RWTH Aachen, Institut für Aufbereitung, Prof. Dr. Thomas Pretz, eine Studie in Auftrag gegeben worden, um abzuklären, ob es sich bei benutzten Einwegwindeln um Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung handelt. Nach dem Ergebnis der Studie sind nur 15 % des Eingangsmaterials verwertbar. Benutzte Einwegwindeln bestehen zu 20 bis 30 Gewichtsprozent aus Zellulose, zu 7 bis 15 Gewichtsprozent aus Kunststoff, zu 2 bis 3 Gewichtsprozent aus einem Superabsorptionspolymer (extreme Saugkraft) und zu 65 bis 70 Gewichtsprozent aus Urin und Fäkalien. Verwertbar im klassischen Sinne sind nach der Studie nur die Zellulose und die Kunststoffe. Für die Superabsorptionspolymere gibt es bisher weder einen Recyclingweg noch eine Möglichkeit der Weiterverwendung. Der gewonnene Kunststoff ist für eine werkstoffliche Verwertung nach heutigen Erfahrungen und qualitativen Maßstäben noch nicht geeignet. Selbst eine energetische Verwertung kommt aufgrund des geringen Heizwertes von 9.500 kJ/kg nicht in Betracht. Lediglich die Zellulose kann in der Papierindustrie wiederverwertet werden. Dies aber nur dann, wenn diese optisch nach chemischer Vorbehandlung aufgehellt worden sind.

Vor dem Hintergrund des Ergebnisses dieser Studie der RWTH Aachen ist zweifelhaft, ob benutzte Einwegwindeln überhaupt als "Abfall zur Verwertung" eingeordnet werden können. Wenn z.Zt. lediglich 20 bis 30 Gewichtsprozent der benutzten Einwegwindeln (die Zellulose) einer Wiederverwendung in der Papierindustrie zugeführt werden können, liegt der Schwerpunkt der gesamten Entsorgungsmaßnahme (§ 4 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) im Verhältnis zu den sonstigen Gewichtsbestandteilen der benutzten Einwegwindeln nicht in der Wiederverwertung, sondern eher in der Beseitigung der Abfälle. Ausgehend hiervon kann aufgrund der Studie der RWTH Aachen im Auftrag des Kreises und der Stadt Aachen zur Zeit wohl nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei benutzten Einwegwindeln automatisch um sog. " Abfälle zur Verwertung" handelt. Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, wie das Umweltbundesamt den Verwertungsstatus beurteilen wird.

Az.: II/2 31-02-7

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