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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 99/1998 vom 20.02.1998
Wiederverwertung von Straßenkehricht
Durch mehrere Mitgliedsstädte und -gemeinden war die Frage an die Geschäftsstelle herangetragen worden, ob Straßenkehricht "Abfall zur Beseitigung" ist oder als "Abfall zur Verwertung" einer Wiederverwertung zugeführt werden kann. Hintergrund für diese Anfragen an die Geschäftsstelle war, daß Mitgliedsstädten und -gemeinden durch private Unternehmen Angebote zur Wiederverwertung von Straßenkehricht unterbreitet worden waren. Kennzeichnend für diese Angebote war regelmäßig, daß die Tonnagepreise für die Verwertung weit unter den Preisen für die Deponierung/Verbrennung gelegen haben (vgl. hierzu auch die Mitt.NWStGB 1997, Nr. 509).
Generell handelt es sich beim Straßenkehricht, der im Rahmen der Straßenreinigung durch die Stadt/Gemeinde anfällt, nicht um Abfall aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, sondern um Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so daß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG einschlägig ist. Hiernach ist abfallrechtlich entscheidend, ob Straßenkehricht als "Abfall zur Beseitigung" oder "Abfall zur Verwertung" eingeordnet werden kann. Handelt es sich bei dem Straßenkehricht um "Abfall zur Verwertung", so würde keine Abfallüberlassungspflicht der kreisangehörigen Städte/Gemeinden gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG gegenüber den endbeseitigungspflichtigen Landkreisen bestehen. Damit bestünde auch kein Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung des jeweiligen Landkreises. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Straßenkehricht als "Abfall zur Verwertung" angesehen werden kann. Dies setzt voraus, daß der Straßenkehricht ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden kann. Eine ordnungsgemäße Verwertung liegt dabei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG dann vor, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Hierzu gehört u.a., daß die Anlage, in welcher der Straßenkehricht einer Verwertung zugeführt werden soll, genehmigt ist, soweit eine Genehmigungspflicht besteht.
Die Geschäftsstelle des DStGB hatte sich bereits mit Schreiben vom 17.06.1997 an das Umweltbundesamt gewandt und um fachliche Stellungnahme gebeten, ob und inwieweit Straßenkehricht einer Wiederverwertung zugeführt werden kann. Das Antwortschreiben des Umweltbundesamtes - eingegangen am 26. August 1997 - war nunmehr auch Gegenstand eines Fachgespräches am 06.01.1998 im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Umweltministerium NW hat auf dieser Grundlage einen Erlaß zu den Überlassungspflichten bei der Entsorgung von Straßenkehricht mit Datum vom 19. Januar 1998 herausgegeben, der mit Schnellbrief des NWStGB vom 26.1.1998 an die Mitgliedstädte und -gemeinden übermittelt worden ist. Diesem Erlaß ist auch das Antwortschreiben des Umweltbundesamtes an die Geschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes beigefügt.
Nach diesem Erlaß muß die jeweilige Stadt/Gemeinde als Erzeuger des Straßenkehrichts im Einzelfall prüfen, ob der angefallene Straßenkehricht ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Ist eine Verwertung aufgrund der Zusammensetzung des Straßenkehrichts nicht möglich und/oder wird das Material unvorbehandelt einer Abfallverbrennungsanlage bzw. einer Deponie zugeführt, handelt es sich um "Abfall zur Beseitigung". Wird der Straßenkehricht zunächst einer dafür zugelassenen Behandlungs- bzw. Sortieranlage zugeführt, besteht eine Abfallüberlassungspflicht im Rahmen der Abfallsatzung nur für diejenige Abfallfraktion, die nicht verwertet wird.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:
Es empfiehlt sich, vom jeweiligen Anbieter der Verwertungsleistung den Genehmigungsbescheid für die von ihm betriebene Verwertungsanlage vorlegen zu lassen, damit überprüft werden kann, ob die Anlage überhaupt für die Verwertung von Straßenkehricht genehmigt worden bzw. hierfür ausgelegt ist. Der Geschäftsstelle sind jedenfalls Genehmigungsbescheide bekannt, in denen ausdrücklich aufgenommen worden ist, daß die jeweilige Anlage auch zur Wiederverwertung von Straßenkehricht geeignet ist. Im übrigen kann auf der Grundlage eines Genehmigungsbescheides auch unter Umständen Rücksprache mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde gehalten werden.
Az.: II/2 31-02-71 qu/g