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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 509/1997 vom 05.10.1997
Wiederverwertung von Straßenkehricht
Aufgrund der Anfragen von Mitgliedsstädten und -gemeinden, ob Straßenkehricht als "Abfall zur Verwertung" der Wiederverwertung zugeführt werden kann, hatte die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 17.06.1997 das Umweltbundesamt angeschrieben und um fachliche Stellungnahme gebeten, ob Verwertungsverfahren für Straßenkehricht bekannt sind, die eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG gewährleisten. Zwischenzeitlich liegt der Geschäftsstelle eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes vor. Das Umweltbundesamt kommt auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes zu dem Ergebnis, daß Straßenkehricht im Anfallzustand in der Regel als "Abfall zur Beseitigung" einzuklassifizieren ist. Insbesondere weist das Umweltbundesamt darauf hin, daß die Kompostierung von Straßenkehricht als ungeeignetes Aufbereitungsverfahren anzusehen ist. Das Umweltbundesamt teilt weiterhin mit, daß die gegenwärtige Erkenntnislage unbefriedigend ist. Deshalb soll ein Forschungsvorhaben gestartet werden durch das ausgewählte Verwertungslösungen für Straßenkehricht und für vier weitere Arten von Infrastrukturabfällen (Bankettschellgut, Rückstände aus der Kanalreinigung und aus Sinkkästen, Sandfanggut) untersucht und hinsichtlich deren Schadlosigkeit bei der Verwertung oder Entsorgung bewertet werden sollen. Ergebnisse dieses Vorhabens werden jedoch nicht vor Mitte 1998 vorliegen. Gegenwärtig beschäftigen sich nach der Mitteilung der Umweltbundesamtes u.a. folgende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Wiederverwertung von Straßenkehricht: Stadt Hamburg , Stadt München, Stadt Berlin, Stadt Münster, Stadt Kassel und der Zweckverband Abfallwirtschaft Kempten. Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsstelle zur Zeit nur die Empfehlung aussprechen, Straßenkehricht im Zweifelsfall als "Abfall zur Beseitigung" einzustufen und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG den Kreisen zur Entsorgung als "Abfall zur Beseitigung" anzudienen.
Az.: IV/2 31-02 qu/sb