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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 614/1997 vom 20.12.1997
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Telekommunikationsbereich
In unseren Mitteilungen vom 20.08.1997, lfd.Nr. 417, hatten wir über den von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter dem 10.06.1997 im nordrhein-westfälischen Landtag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen (LT-Drs. 12/2113) informiert.
Das vom Landtag NRW am 19.11.1997 beschlossene Gesetz sieht im einzelnen folgende Änderungen des bestehenden Gemeindewirtschaftsrechts vor:
- In § 107 GO wird der Bereich der Telekommunikation ausdrücklich und unabhängig vom Vorliegen eines "dringenden öffentlichen Zwecks" im Einzelfall in den Kreis der zulässigen wirtschaftlichen Betätigungen einbezogen. Damit wird der Telekommunikation im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden eine gesetzliche Sonderstellung eingeräumt. Inhaltlich zielt die Änderung auf eine umfassende Betätigung der Gemeinden in der Telekommunikation, also z.B. einschließlich des Angebotes von Telefondiensten und sog. Telekommunikationsmehrwertdienste, ab. Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfaßt nicht den Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen.
- Im Rahmen der Vorschrift des § 108 GO ist eine Haftungsbeschränkung der Gemeinde auf den Anteil der Gemeinde bzw. des kommunalen Unternehmens am Stammkapital sowie ein Verbot sowohl der Inanspruchnahme von Krediten nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen als auch der Leistung von Bürgschaften und Sicherheiten vorgesehen.
- Der gem. § 112 Abs. 3 GO ohnehin bereits obligatorische Beteiligungsbericht der Gemeinde soll zukünftig auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Beteiligung erstreckt werden.
- In § 41 Abs. 1 GO ist die Unterrichtung des Rates über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation auf der Grundlage einer Marktanalyse beabsichtigt.
Az.: V/1-810-05