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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 688/2000 vom 05.12.2000
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden
Nach § 115 Abs. 2 GO sind Entscheidungen der Gemeinden über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 5 GO zu fassen ist. Aufgrund vermehrter Anfragen an die Geschäftsstelle dürfen wir darauf hinweisen, daß es sich bei § 115 Abs. 2 GO mit dem Bezug auf § 108 Abs. 3 GO um einen redaktionellen Fehler handelt und sich diese Regelung wie in der GO a.F. auf § 108 Abs. 5 GO bezieht.
Az.: G/3 810-05