Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 173/2020 vom 07.02.2020

Witterungsbedingter Unterrichtsausfall

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt vor einem schweren Sturm ab Sonntag, dem 09.02.2020. Das Sturmfeld eines Orkantiefs vor der Küste Norwegens wird ab Sonntag ganz Deutschland mit Höhepunkt in der Nacht zu Montag erfassen. In Nordrhein-Westfalen wird der Höhepunkt des Sturms zwischen Sonntagabend, 21 Uhr, und Montagmorgen, 6 Uhr, erwartet. Vor diesem Hintergrund weist die Geschäftsstelle des StGB NRW vorsorglich auf Folgendes hin:

Die Entscheidung darüber, ob Unterricht stattfindet oder nicht, ist eine den Vollzug der Schulpflicht betreffende innere Schulangelegenheit. Sie wird ausschließlich und in jedem Einzelfall durch die Schulleitung getroffen. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens räumt dem Schulträger keine Möglichkeit ein, auf die Entscheidung der Schulleitung unmittelbar Einfluss zu nehmen. In der Verantwortung des Schulträgers liegt lediglich die Bereitstellung eines sicheren Schulgebäudes. Sofern im Einzelfall die Sicherheit des Schulgebäudes aufgrund der Witterungsbedingungen nicht garantiert werden kann (zum Beispiel wegen herabfallender Dachziegeln oder Ähnlichem), wäre die Schulleitung hierüber zu informieren. Im Übrigen kann dem Schulträger die Entscheidung darüber obliegen, ob eine durch ihn selbst organisierte Schülerbeförderung stattfinden kann oder nicht; hier hätten dann gegebenenfalls die Eltern zu beurteilen, ob ihr Kind auch auf anderem Weg sicher zur Schule gelangen kann. In jedem Fall würde die Entscheidung über den etwaigen Unterrichtsausfall durch die Schulleitung und nicht durch den Schulträger getroffen.

Der StGB NRW hat sich seit dem Sturmtief „Friederike“ im Januar 2018 wiederholt darum bemüht, eine Handreichung für die Beteiligten in Kooperation mit der Landesseite zu entwickeln. Dieses Ansinnen ist unter anderem – aber keineswegs erstmalig – in der Verbändeanhörung zum 15. Schulrechtsänderungsgesetz verschriftlicht worden. Bedauerlicherweise ist eine Reaktion des Landesministeriums für Schule und Bildung (MSB NRW) in dieser Angelegenheit bislang ausgeblieben.

Weiterführende Informationen sind unter https://is.gd/9cwGfW abrufbar (ab Seite 6).

Az.: 42.11-006/001

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