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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 190/2020 vom 26.03.2020
Wohngeld-Runderlass 2/2020 für NRW veröffentlicht
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) hat am 25.03.2020 den Wohngeld-Runderlass 2/2020 veröffentlicht. Darin weist das Ministerium darauf hin, dass die „Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung“ vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49) mit Verordnung vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist.
Mit dieser Änderungsverordnung werden die in § 2 Absatz 1 der Verordnung geregelten Betragsgrenzen angehoben und in Stundungsfällen (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO) die für die Stundungsbefugnis der Gemeinden zu beachtende Stundungsdauer (bisher drei Jahre) auf 5 Jahre erhöht und damit an die zu beachtende Stundungsdauer der Bezirksregierungen angeglichen.
Die weiteren Einzelheiten können dem Erlass des MHKBG entnommen werden. Dieser ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.
Az.: 20.4.2.4-001/001 St