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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 356/2012 vom 06.06.2012
Wohngeldrunderlass vom 21.05.2012
Der o.g Runderlass behandelt den Abzug der Werbungskostenpauschale sowie Änderungen des Verfahrenserlasses „Wohngeld. Er hat folgenden Wortlaut:
1. Abzug der Werbungskostenpauschale bei einer nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG auf drei Jahre aufgeteilten Entlassungsentschädigung
Mit Urteil vom 23.04.2012 -12 A 2494/11 -hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG als Abzugskosten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalenderjahren zuzurechnen ist, wenn eine Entlassungsabfindung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zugerechnet wird, d.h. 306,67 € pro Jahr bei der bis zum 31.12.2010 geltenden Werbungskostenpauschale von 920,- € bzw. 333,33 € pro Jahr bei der ab 1.1.2011 geltenden Werbungskostenpauschale von 1.000,- €.
Kann ein Antragsteller allerdings bezüglich eines in die Anrechnungszeit fallenden Anspruchszeitraumes wegen weiterer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die gesamte Werbungskostenpauschale (oder höhere Werbungskosten) geltend machen, geht — wohngeldrechtlich — der auf die anteilige Entlassungsentschädigung entfallende Teil der Werbungskostenpauschale in der für die weiteren Einkünfte anzusetzenden, regelmäßig höheren Werbungskosten auf.
Es wird gebten, diese Verfahrensweise bis zu einer etwaigen anderweitigen bundeseinheitlichen Weisung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu beachten. Die Ausführungen in den auf der Wohngeld-Infoseite eingestellten „Fragen und Antworten zum Wohngeldrecht 2009“ (Seite 15) werden in Kürze angepasst.
2. Änderung des Verfahrenserlasses „Wohngeld“
Anlässlich des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wurden die Antragsvordrucke Miet- und Lastenzuschuss einschl. der Merkblätter modifiziert. Die geänderten Vordrucke wurden bereits am 28.11.2011 in das Formular-Center auf der Wohngeld-Infoseite eingestellt. In beide Antragsvordrucke wurde ein Hinweis auf die mögliche Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten zusätzlich zu den Werbungskosten aufgenommen.
In den Merkblättern zu den Antragsvordrucken für Miet- und Lastenzuschuss, die als Anlagen 1 und 2 zum Wohngeldverfahrenserlass im SMBl. NRW. veröffentlicht sind, wurde der Hinweis auf die Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages als auch der Hinweis zu den Kinderbetreuungskosten angepasst.
Im Verfahrenserlass wird in Ziffer 7.2 die Fundstelle der dort zitierten „Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung“ aktualisiert.
Der entsprechende Änderungserlass vom 22.03.2012 - VIII.5-4082-112/12 - zum Runderlass „Wohngeld“ vom 13.05.2005 (IV A 1-4082-814/05; MBl. NRW. S. 646; SMBl. NRW. 2374) ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 19.04.2012 auf Seite 165 veröffentlicht, die geänderten Anlagen 1 und 2 werden ausschließlich in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
3. Geänderte Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
Die für Nordrhein-Westfalen geltenden Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII (s. Abschnitt VIII des BMVBW-Erlasses vom 18.11.2005 und Anlage 1, Ziffer 1 der Wohngeldhinweise 4/2005 sowie § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG i.V.m. Nr. 14.21.24 und 14.21.25 WoGVwV 2009) sind mit RdErl. vom 11.04.2012 (MBl. NRW. S. 164) zum 01.05.2012 geändert worden.
Az.: II/1 651-20