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Mitteilungen - Verband Intern
StGB NRW-Mitteilung 99/1997 vom 20.02.1997
Wohnungsbauförderung
Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat in seiner Sitzung am 23. Januar 1997 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen begrüßt die Fortführung des Wohnungsbauprogramms mit 27.000 WE im Jahre 1997 und für die Folgejahre.
2. Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen spricht sich für eine generelle Förderung aus. Dies schließt die Aufsplitterung in zahlreiche Einzelprogramme aus. Diese sollten nachhaltig reduziert werden.
3. Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen unterstützt die Auffassung, daß die Bau- und Wohnungspolitik sich stärker nach ökologischen Gesichtspunkten auszurichten hat. Er ist jedoch der Auffassung, daß die auf diesem Gebiet existierenden gesetzlichen Vorgaben ausreichend sind. Eine Verschärfung über Wohnungsbauförderungsbestimmungen ist daher nicht angezeigt. Sofern die Absicht besteht, nur noch Niedrigenergiehäuser zu fördern, reicht es aus, daß die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erfüllt werden.
4. Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen widerspricht der Absicht, ab 1998/1999 Fördermittel für Miet- und Genossenschaftswohnungen nur noch im Einzugsbereich der Haltepunkte des schienengebundenen ÖPNV zu bewilligen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die "Schiene" beim öffentlich geförderten Wohnungsbau keine absolute Priorität haben kann. Viele Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich verfügen nicht über Haltepunkte an der Schiene, so daß diese von vornherein von der Förderung ausgeschlossen wären. Unzweifelhaft bestehen auch in diesen Städten und Gemeinden Wohnungsprobleme. Es ist nicht vertretbar, daß in diesen Städten und Gemeinden eine Wohnungsbauförderung nicht mehr vorgenommen wird.
5. Der Ausschuß für Städtebau und Bauwesen spricht sich ferner dagegen aus, die Förderung von bestimmten einschränkenden städtebaulichen Maßangaben abhängig zu machen. Sofern die Absicht besteht, ab 1998 eine Förderung nur noch in Betracht zu ziehen, wenn die städtebauliche Dichte des Baugrundstücks in den ländlichen Zonen einen Wert von GFZ 0,6 und in den Ballungskernen, Ballungsrandzonen und Solitären Verdichtungsgebieten von GFZ 0,8 nicht unterschreitet, so ist eine derartige Einschränkung sachlich nicht vertretbar. Bekanntlich haben Städte und Gemeinden Bebauungspläne, die aus Gründen des Städtebaus bestimmte Dichteangaben enthalten. Diese müssen auch von der Förderseite akzeptiert werden. Im übrigen gibt es unterschiedliche städtebauliche Situationen, die eine generelle Maßangabe von vornherein ausschließen.
Az.: II/3 652-20