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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 489/2024 vom 01.07.2024
Zahl der Haushalte mit Wohngeldbezug in NRW 2023 um fast 76 Prozent gestiegen
Ende 2023 haben 300.380 nordrhein-westfälische Haushalte Wohngeld bezogen; das waren 129.405 Haushalte (+75,7 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor (31.12.2022: 170.975 Haushalte). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) als Statistisches Landesamt mitteilt, wurde damit nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes zum 01.01.2023 der höchste Stand seit der Sozialreform (Hartz IV) 2005 (31.12.2005: 181.485) erreicht. Ende 2023 bezogen 3,4 Prozent aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte im Land Wohngeld (2022: 2,0 Prozent). Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 319 Euro und war damit um 114 Euro bzw. 55,6 Prozent höher als ein Jahr zuvor (2022: 205 Euro).
Bei 292.410 (97,3 Prozent) der NRW-Haushalte mit Bezug von Wohngeld handelte es sich um sogenannte reine Wohngeldhaushalte, bei denen alle Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt waren (2022: 164.190). Neben den reinen Wohngeldhaushalten gibt es Mischhaushalte, in denen Wohngeldberechtigte mit Personen zusammenleben, die nicht wohngeldberechtigt sind. Ende 2023 erhielten in NRW insgesamt 7.970 solcher Mischhaushalte Wohngeld (2022: 6.780).
Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss) geleistet. Zum Jahresende 2023 erhielten in NRW 274.235 reine Wohngeldhaushalte (93,8 Prozent) das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses, 18.175 Haushalte (6,2 Prozent) bekamen einen Lastenzuschuss. Der Durchschnittsbetrag für den Mietzuschuss belief sich auf 317 Euro (2022: 203 Euro) – der durchschnittlich gezahlte Lastenzuschuss auf 370 Euro (2022: 260 Euro). Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt von der Höhe des Einkommens, der zuschussfähigen Miete oder Belastung und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab.
Wohngeld können einkommensschwächere Haushalte zur Finanzierung eines angemessenen Wohnraums beantragen, wenn sie über ein eigenes Einkommen verfügen und durch das Wohngeld der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Grundsicherung/Bürgergeld/Sozialhilfe) vermieden werden kann. Zum 01.01.2023 trat das „Wohngeld-Plus-Gesetz” in Kraft, das sowohl auf eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten als auch auf eine Erhöhung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs – unter anderem durch die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente – zielte.
Die Pressemitteilung von IT.NRW mit weiteren Informationen ist abrufbar unter https://www.it.nrw/nrw-zahl-der-haushalte-mit-wohngeldbezug-ist-2023-gestiegen.
Az.: 20.4.2.4-003/004 ste