Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 314/2023 vom 02.05.2023

Zahl der Pflegebedürftigen in NRW gegenüber 1999 auf mehr als das Zweieinhalbfache gestiegen

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist seit Einführung der Pflegestatistik im Jahr 1999 auf mehr als das Zweieinhalbfache angestiegen (+156 Prozent). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren im Dezember 2021 in Nordrhein-Westfalen 1 192 000 Personen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (elftes Buch Sozialgesetzbuch). 22 Jahre zuvor hatten bei der erstmaligen Durchführung der Pflegestatistik 466 000 Menschen als pflegebedürftig gegolten. Zum Teil beruht dieser Anstieg auf dem weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriff (ab 2017), durch den mehr Menschen als zuvor eine Pflegebedürftigkeit zugesprochen werden konnte.

Im Jahr 2005 hatte die Zahl der Pflegebedürftigen mit 458 400 Personen den niedrigsten Stand in NRW erreicht; seither stieg sie kontinuierlich an: 2015 waren 39,2 Prozent mehr Menschen im Land pflegebedürftig als zehn Jahre zuvor. Seit 2017 fiel der Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen höher aus als in den Vorjahren; zuletzt lag er im Jahr 2021 bei 23,5 Prozent gegenüber 2019.

Mit der Einführung des weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden auch Menschen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als pflegebedürftig eingestuft. Diese Personen hatten zuvor zwar bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, galten aber nach damaliger Definition nicht als Pflegebedürftige. Zudem wurden im Erhebungsjahr 2019 erstmalig (jedoch noch nicht vollständig) Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erfasst, die keine Leistungen der Pflegeeinrichtungen bzw. ausschließlich Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten. Im Jahr 2019 gab es knapp 49 000 dieser Personen; 2021 waren es bereits 134 334. Für den Pflegegrad 1 liegt ein abweichendes Leistungsrecht vor: Insbesondere erhalten diese Pflegebedürftigen kein Pflegegeld, können aber o. g. Leistungen nach Landesrecht beziehen.

(Quelle: IT.NRW)

Az.: 37.0.6.1-001/008

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