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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 37/2016 vom 08.12.2015
Zahlung der Konzessionsabgabe nach Ablauf der Jahresfrist
Das LG Dortmund hat am 19.03.2015 (Az.: 13 O 83/12) zugunsten der Gemeinde Marienheide durch Teilurteil entschieden, dass auch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 EnWG für die Weiternutzung der öffentlichen Verkehrswege im konzessionsvertraglosen Zustand durch das Energieversorgungsunternehmen die Konzessionsabgabe in voller Höhe zu zahlen ist. Dabei wurde darauf abgestellt, dass insoweit „von der üblichen Vergütung auszugehen ist“. Falls es eine solche nicht gibt, soll eine „angemessene Vergütung“ gezahlt werden.
Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung des LG Dortmund Berufung eingelegt wurde. Des Weiteren ist noch nicht über die Fortzahlung der Konzessionsabgabe für die Jahre 2012 und 2013 entschieden.
Für den Maßstab der „üblichen Vergütung“ konnte im Rahmen des bereits vom LG Dortmund entschiedenen Rechtsstreites für die Monate November und Dezember 2011 auf bestehende Interimsvereinbarungen des Altkonzessionärs mit Nachbarkommunen verwiesen werden, die eine Fortzahlung der Konzessionsabgabe in der höchstzulässigen Höhe ausweisen.
Hinweis an die StGB NRW-Mitgliedskommunen: Bitte teilen Sie uns mit, ob in der jüngeren Vergangenheit oder aktuell Interimsvereinbarungen mit der RWE Deutschland AG oder anderen Altkonzessionären abgeschlossen worden sind, die eine Fortzahlung der Konzessionsabgabe in der höchstzulässigen Höhe auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 EnWG dokumentieren. Bitte schicken Sie Ihre Antworten an debora.becker@kommunen-in-nrw.de .
Az.: 28.7.1-001/001