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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 500/1997 vom 05.10.1997
Zahlung von Pflegewohngeld
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen und Wohnen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hüls und Zylajew (CDU) zur Zahlung des Pflegewohngeldes in privaten, stationären Altenpflegeeinrichtungen Stellung genommen. Die Abgeordneten hatten die Landesregierung gefragt, ob für Bewohnerinnen und Bewohner privater Alten- und Pflegeheime in NRW Pflegewohngeld gezahlt wird, wie groß die Zahl der Leistungsempfänger sei und unter welchen Voraussetzungen bei privaten Trägern Pflegewohngeld gezahlt werde. Das MAGS hat namens der Landesregierung hierzu folgendes festgestellt: Grundsätzlich wird für Heimplätze von Bewohnerinnen und Bewohnern privater Alten- und Pflegeheime Pflegewohngeld gezahlt. Derzeit liegen noch keine statistischen Daten vor, die eine Aussage über die Zahl der Leistungsempfänger zulassen. Lediglich für den Landesteil Rheinland kann festgestellt werden, daß von ca. 850 stationären Altenpflegeeinrichtungen rd. 200 in privater Trägerschaft sind, was einen Anteil von ca. 23,5 % entspricht. Ausgehend von grob geschätzten 28.000 Pflegewohngeldberechtigten würde demnach die Zahl der Leistungsempfänger in privaten Einrichtungen bei 6.580 liegen. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegewohngeld richten sich nach den Bestimmungen des § 14 PfG NW und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Vor Inkrafttreten des PfG NW konnten private Träger eine öffentliche Förderung der Investitionskosten nicht in Anspruch nehmen. Sofern diese Einrichtungen jedoch in Betrieb und ihnen Bestandsschutz im Sinne des SGB XI gewährt worden ist, besteht auch hier dem Grunde nach Anspruch auf Pflegewohngeld.
Az.: II 810-11/3