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StGB NRW-Mitteilung 510/2005 vom 08.06.2005
Zahnersatz im EU-Ausland
Das Sozialgericht Gießen hat die Klage einer Frau abgewiesen, die von ihrer Krankenkasse 2.400 Euro für eine Zahnersatzbehandlung in Frankreich erstattet haben wollte. Sie hatte sich eine Zahnprothese machen lassen, ohne zuvor einen in Deutschland vorgeschriebenen Heil- und Kostenplan zu verlangen. Die Kasse muss nach dem am 20. April 2005 veröffentlichten Urteil nicht zahlen, weil sie keine Möglichkeit zur Prüfung der Notwendigkeit gehabt habe (Az.: S 21 KR207/04). Das deutsche Recht gelte hier auch im EU-Ausland.
Az.: III/2 501