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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 736/2006 vom 24.10.2006
ZENTEK GmbH & Co. KG und Duales System
Mit Schnellbriefen vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005), 30.05.2005 (Nr. 63/2005) sowie 06.01.2006 (Nr. 4/2006) hatte die Geschäftsstelle empfohlen, eine sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung mit der Interseroh Dienstleistungs-GmbH, der Landbell AG, der Contwin GmbH und der VfW AG abzuschließen. Diese Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung ist u.a Voraussetzung dafür, dass weitere Systembetreiber für das privatwirtschaftliche Duale System zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung VerpackV) im Land NRW durch das Umweltministerium NRW neben der Duales System Deutschland GmbH (DSD GmbH) zugelassen werden können. Zuletzt hat das Umweltministerium NRW mit Datum vom 16.5.2006 dem StGB NRW mitgeteilt, dass die Landbell AG als weiterer Systembetreiber auf dem Gebiet des Landes NRW ein System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet hat. Zurzeit haben damit drei Systembetreiber (die DSD GmbH, die Interseroh Dienstleistungs-GmbH und die Landbell AG) die Zulassung an das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV NRW (vgl. Mitt. StGB NRW Juli 2006 Nr. 467).
Die ZENTEK GmbH & Co. KG (Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln) hat der Geschäftsstelle im Oktober 2006 ein Muster einer Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung übersandt.
Insgesamt bestehen deshalb keine Bedenken, eine entsprechende Abstimmungsvereinbarung seitens einer Stadt/Gemeinde gegenüber der ZENTEK GmbH & Co. KG abzugeben, damit diese für das Land Nordrhein-Westfalen als weiterer Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV zugelassen werden kann. Über die Zulassung (Freistellung) entscheidet das Umweltministerium NRW auf einen entsprechenden Antrag der Systembetreiber.
Im Einzelnen: Zunächst wird zur Hintergrund-Information auf den Inhalt des Schnellbriefes vom 04.03.2005 (Nr. 28/2005) verwiesen. In Anknüpfung hieran ist weiterhin anzumerken:
Ein Muster einer sog. Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung der ZENTEK GmbH & Co. KG ist den Städten und Gemeinden mit Schnellbrief des StGB NRW vom 16.10.2006 übermittelt worden. Gleichzeitig wurde diesem Schnellbrief eine Kurzinformation über die ZENTEK GmbH & Co. KG beigefügt.
Die ZENTEK GmbH & Co. KG wird sich mit einem gesonderten Anschreiben in Kürze an die Städte und Gemeinden richten und um Unterzeichnung der als Anlage 1 beigefügten Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung bitten. Die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung, die keine Abstimmungsvereinbarung ist, ist für das Umweltministerium NRW eine ausreichende Grundlage für eine Systemfreistellung in NRW nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung. Diese Verfahrensweise ist zuletzt am 19.04.2005 dem Umweltministerium NRW mit den Vertretern des Bundeskartellamtes nochmals abgestimmt worden. Für die ZENTEK GmbH & Co. KG. ist die Abstimmungs- und Verpflichtungserklärung eine Verpflichtungserklärung, weil sie sich in dieser Erklärung allen Regelungen unterwirft, die eine Stadt/Gemeinde in der Vergangenheit und zukünftig in einer Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH getroffen hat bzw. treffen wird.
Abschließend wird ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass durch den zukünftigen Zutritt weiterer Systembetreiber für das Duale System nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine Änderung in der Abfuhrlogistik nicht erfolgt. Alle weiteren Systembetreiber werden die ihren Systemen zuzuordnenden lizenzierten Einweg-Verkaufsverpackungen im gelben Sack/der gelben Tonne, in den vorhandenen Altglascontainern und durch eine Mitbenutzung der kommunalen Altpapierbehälter einsammeln, so dass weitere Abfallgefäße sich nicht ergeben werden.
Az.: II/2 32-16-4 qu/g