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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 555/2008 vom 11.08.2008
Zentraler Versorgungsbereich iim Sinne des § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 19.06.2008 (7 A 1392/07) zu der Frage Stellung genommen, ob zu einem „zentralen Versorgungsbereich“ i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB auch die Nahversorgungsbereiche zählen. Dies hat es in dieser Entscheidung bejaht. Voraussetzung dafür, dass auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zu den zentralen Versorgungsbereichen gehören, ist danach, dass in dem Bereich mehrere Einzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/oder konkurrierenden Warenangeboten vorhanden sind, die einen bestimmten Einzugsbereich, wie etwa Quartiere größerer Städte oder auch gesamte kleine Orte, vorwiegend mit Waren des kurzfristigen Bedarfs und ggf. auch teilweise mit Waren des mittelfristigen Bedarfs versorgen. Nach Ansicht des OVG NRW steht dem auch nicht eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2007, 4 C 7.07, Baurecht 2008, S. 315) entgegen. Danach seien zentrale Versorgungsbereiche „räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund von Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbar Nahbereich hinaus zukommt“. Das OVG NRW setzt sich in seiner Entscheidung aber damit auseinander, dass das Bundesverwaltungsgericht damit nicht ausschließen konnte, dass auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung unter dem Schutz des § 34 Abs. 3 BauGB fallen. Im entschiedenen Fall des OVG NRW handelte es sich um einen Bereich, in denen im fußläufigen erreichbaren Umkreis um den Einkaufsbereich häufig weit mehr als 10.000 Personen wohnen. Ein solcher Bereich geht nach dieser Entscheidung in der Regel deutlich über die „nähere Umgebung“ hinaus und ist auch nicht mehr als „unmittelbar im Nahbereich“ zu werten. Aufgrund der Entstehungsgeschichte begründet das OVG NRW diese Entscheidung auch damit, dass der Begriff der „zentralen Versorgungsbereiche“ nicht auf die Bereiche mit großem Einzugsbereich beschränkt ist. Entscheidend sei vielmehr, dass das Gebiet eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion haben muss; die Gesamtheit der dort vorhandenen baulichen Anlagen muss aufgrund ihrer Zuordnung innerhalb des räumlichen Bereichs und aufgrund ihrer verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung in der Lage sein, den Zweck eines zentralen Versorgungsbereiches – sei es auch nur die Sicherstellung der Grund- und Nahversorgung – zu erfüllen. Nicht als zentrale Versorgungsbereiche zu qualifizieren sind danach regelmäßig isolierte Standorte einzelner Einzelhandelsbetriebe, auch wenn sie am gegebenen Standort eine beachtliche Versorgungsfunktion für ihr Umfeld erfüllen mögen. Das OVG NRW teilt daher eine gegenläufige Rechtsprechung des niedersächsischen OVGs (Urteil vom 17.01.2008, 1 LB 154/07) ausdrücklich nicht.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht bestätigen wird.
Az.: II/1 620-00