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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 203/2002 vom 05.04.2002
Zieranbauten im Straßenraum
In jüngerer Zeit gingen in der Geschäftsstelle verstärkt Anfragen von Mitgliedsgemeinden ein, die sich mit der Problematik der Verschönerungsbauten auf Gehwegen befassen. Hauseigentümer gehen verstärkt dazu über, ihre Fassaden mit Blumenkübeln u.ä. zu verschönern, die allerdings in den öffentlichen Straßenraum hineinragen bzw. in die Gehwege eingebauten werden.
Die Geschäftsstelle vertritt hierzu folgende Auffassung:
Bei diesen Verschönerungsbauten auf Gehwegen handelt es sich grundsätzlich um erlaubnispflichtige Sondernutzungen gem. § 18 StrWG NW.
Straßenanliegergebrauch nach § 14 a StrWG NW scheidet insoweit aus. Zwar dürfen Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortschaft die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benut-zen, allerdings nur, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es den oben bezeichneten Zierbauten. Denn kennzeich-nende Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewie-sensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (vgl. BVerwGE 54, 1 ff.). Eine derartige Abhängigkeit der Grundstücksnutzung von der Zierbautenerrichtung auf dem Gehweg besteht hingegen nicht. Die Zierbauten dienen allein der äußeren Gebäudegestaltung und lassen die Gebrauchs- und Nutzungsfähigkeit des Gebäudes als Bestandteil des Grundstücks völlig unberührt. Darüber hinaus greifen feste Einbauten häufig in die Straßendecke, mithin in den Straßenkörper ein und stellen auch aus diesem Grund keinen Anliegergebrauch i. S. d. § 14 a StrWG NW dar.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass auch bauaufsichtlich genehmigte Haus-eingangstreppen nur dann erlaubnisfreier Straßenanliegergebrauch sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 a StrWG NW erfüllen, insbesondere also nicht in den Straßenkörper eingreifen.
Sollte eine Kommune erwägen, Ziereinbauten in Gehwegen durch Satzung erlaubnisfrei zu stellen oder im Einzelfall eine Erlaubnis zu erteilen, so spricht dafür der auch vom Verband befürwortete Aspekt der Bürgerorientierung. Auch mögen Zierbauten aus ästhe-tischen Gründen gewollt sein.
Dennoch bleibt zu bedenken, dass sich die Stadt durch ein derartiges Vorgehen eines Teiles ihrer Planungshoheit dadurch begibt, dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ggf. eine unerwünschte Ausweitung von Gehwegeinbauten kaum mehr zu verhindern ist. Auch sind bei festen Einbauten die Folgen der mit ihnen verbundenen Eingriffe in den Straßenkörper in ihrer langfristigen Auswirkung, insbesondere auf den Straßenuntergrund und unterbau, nicht immer vorhersehbar. Zudem ist die vom Gesetzgeber in § 18 StrWG NW getroffene Wertung zu berücksichtigen, nach der Sondernut-zungen grundsätzlich nur vorübergehend zu erlauben sind. Davon ist zwar dann abzuweichen, wenn der Straßenanlieger an einer dauerhaften Sondernutzung ein spezifisch gesteigertes Interesse hat, wie z. B. bei Kellerlichtschächten. Ein derartig gesteigertes Interesse der Straßenanlieger an Ziereinbauten besteht hingegen nicht.
Schließlich bleibt auf den ggf. erhöhten Kontroll- und Überwachungsaufwand hinzuweisen, der der Kommune zur Vermeidung von Ansprüchen aus ihrer Verkehrssicherungspflicht erwachsen könnte.
Az.: III/1 642 - 35