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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 42/2020 vom 30.01.2020
Zulässigkeit kommunaler Auftritte in sozialen Netzwerken
Die Geschäftsstelle hatte bereits mit Mitteilung vom 14.01.2020 über die Zulässigkeit kommunaler Auftritte in sozialen Netzwerken informiert.
Bezugnehmend hierzu weisen wir auf die aktuelle Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3289 vom 8. Januar 2020 des Abgeordneten Stefan Kämmerling (SPD), Drucksache 17/8376, hin.
Die Kleine Anfrage spricht das Spannungsverhältnis zwischen zulässiger bzw. gebotener Öffentlichkeitsarbeit und datenschutzrechtlichen Aspekten in Bezug auf die Nutzung sozialer Medien an. Während die Kleine Anfrage 3290 sich auf die Landesregierung sowie Abgeordnete des Landtags bezieht, nimmt die Kleine Anfrage 3289 den kommunalen Bereich in den Blick. Die Antworten auf die Kleinen Anfragen werden daher im Zusammenhang gesehen.
Auf der einen Seite stellt Social Media in vielen Kommunen eine wichtige Ergänzung zur Förderung der demokratischen Teilhabe und Darstellung kommunalen Handelns dar.
Auf der anderen Seite sind datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen, die beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem Urteil vom 11. September 2019 sowie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil vom 5. Juni 2018 beleuchtet haben.
Die hiermit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen werden gegenwärtig durch die Landesregierung auch unter Einbeziehung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie im Austausch innerhalb des Länderkreises geprüft. Unter anderem wurde in der Staatskanzlei in Konsequenz eines im Oktober 2019 geführten Gespräches mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Task Force eingerichtet, um die relevanten Fragen zu klären. Abschließende Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund lässt sich eine abschließende rechtliche Würdigung noch nicht vornehmen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in dem angesprochenen Urteil die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat.
Deshalb sehen wir unsere Auffassung und bisherige Beratungspraxis bestätigt und weiterhin keinen akuten Handlungsbedarf für die Kommunen. Unverändert gilt die Empfehlung, von einem Rückzug aus sozialen Netzwerken abzusehen, so lange es keine eindeutige und abschließende gerichtliche Klärung gibt.
Az.: 17.1.7-001/001