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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 142/2018 vom 30.01.2018
Zulässigkeit kommunaler Kapitalanlage bei privaten Banken
Am 11.01.2018 ist in der Online-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Neue Kämmerer“ ein Artikel mit dem Titel „Kommunales Anlagenmanagement: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn’“ erschienen, der mit der Feststellung beginnt, Kommunen in Nordrhein-Westfalen dürften nach dem Wegfall der Einlagensicherung kein Geld mehr bei privaten Banken anlegen, wie das Land in einem neuen Erlass bestimmt habe.
Im Mittelpunkt steht folgender Passus des Runderlasses des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales 34 - 48.01.01/16 - 416/12 v. 11.12.2012: „Bei den Kapitalanlagen müssen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein. Dieser Maßstab ist auch bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne ein institutsbezogenes Sicherungssystem, anzulegen. Eine diversifizierte Anlagestrategie kann mögliche Risiken begrenzen.“
Alle drei kommunalen Spitzenverbände haben den genannten Passus bislang dahingehend interpretiert, dass die Einlage von kommunalem Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist und auch kein institutsbezogenes Sicherungssystem (wie z.B. bei der Sparkassenfinanzgruppe) besteht, nicht generell ausgeschlossen wird.
Auf Bitte der kommunalen Spitzenverbände hat sich nun auch das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung zu der Frage geäußert und die Sichtweise der Kommunalaufsicht wie folgt klargestellt: "[…] Die Anlage von Kapital bei privaten Kreditinstituten wird mit dem Erlass nicht ausgeschlossen und ist - bei ausreichender Risikovorsorge - auch künftig grundsätzlich möglich. Dies gilt auch dann, wenn das angelegte Kapital dort nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist.
Die Anforderung unter Ziffer 2 unseres Runderlasses, wonach bei Kapitalanlagen die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar sein müssen, fand sich bereits in der seit 2012 geltenden Fassung des Runderlasses. Sie galt also bereits bisher für Kapitalanlagen jeglicher Art und wurde durch die Aktualisierung des Runderlasses nicht verändert.
Die Ergänzung um die beiden sich hieran anschließenden Sätze dient lediglich der Klarstellung aus Anlass der Änderungen des Einlagensicherungssystems. Die neu in den Runderlass aufgenommenen Sätze weisen auf das neue - durch die Änderung im Einlagensicherungssystem entstandene - Risiko hin und machen deutlich, dass dieses Risiko bei der Kapitalanlage sachgerecht berücksichtigt werden muss. ‚Beherrschbar’ im Sinne des Erlasses sind Risiken, sofern im Rahmen des gesamten Anlageportfolios ausreichende Vorsorge dafür getroffen wird, dass die betroffene Kommune es verkraften kann, wenn sich das Risiko einer einzelnen Anlage realisiert. Dies kann zum Beispiel durch eine entsprechende Diversifizierung der Anlagen geschehen."
[Schreiben des MHKBG vom 26. Januar 2018 — Aktenzeichen 304 - 48.01.01/16 - 890/18(0)]
Az.: 41.5.3-005/001 ha