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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 843/2004 vom 25.10.2004
Zulässigkeit von Fremdwährungskrediten
In jüngster Zeit nehmen die Gemeinden die Kredite zur Finanzierung von Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Umschuldungen (§ 85 Abs. 1 GO) zunehmend auch in fremder Währung auf. Unter dem Gesichtspunkt der Risikovorsorge und Risikoabsicherung, die die Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung erfordert, hat das Innenministerium zur Kreditaufnahme in fremder Währung einen Runderlass vom 30.08.2004 herausgegeben.
Wesentliche Aussage dieses Runderlasses ist, dass die Gemeinden unter Beachtung ihres Selbstverwaltungsrechts für eine Kreditaufnahme in fremder Währung die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Geld- und Kapitalmärkte zur eigenverantwortlichen Aufnahme von Krediten nutzen können. Die Haushaltsgrundsätze verpflichten die Gemeinden bei der Gestaltung der Konditionen der Kredite aber zur Beachtung des Vorrangs der Sicherheit und Risikominimierung. Die vielfältigen Möglichkeiten der Geld- und Kapitalmärkte dürfen deshalb nach dem Erlass nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch genommen werden, bei denen so weit wie möglich auf erhöhte Risiken, zu denen auch erhebliche Wechselkursschwankungen zählen können, verzichtet werden muss.
Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Krediten in fremder Währung sind deshalb unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse Entscheidungs- und Auswahlkriterien einschließlich der möglichen Zinssicherungsinstrumente durch die Gemeinde zu bestimmen und von ihr die dafür notwendigen Informationen einzuholen. Dies enthält für die Gemeinden insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu einer anderen Kreditaufnahme zu verschaffen und erfordert wegen des möglichen Wechselkursrisikos von Fremdwährungen auch die laufende eigenverantwortliche "Kontrolle" über die Abwicklung des Kreditgeschäftes. Es ist nach dem Erlass nicht ausreichend, diese Kontrolle nur einmal jährlich vorzunehmen oder sie einem Dritten vollständig zu übertragen.
Als Mittel der Risikovorsorge wird vorgeschlagen, dass die Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden, sondern dass ein Teil davon als "Absicherung des Fremdwährungsrisikos" zurückgelegt und erst dann verfügbar gemacht wird, wenn gesichert ist, dass sich das Fremdwährungsrisiko nicht mehr realisiert. Für diese Risikovorsorge müssen die Gemeinden die notwendigen Mittel in der allgemeinen Rücklage ansammeln bzw. separieren und dazu festlegen, dass diese erst nach Erfüllung des Fremdwährungsgeschäfts für andere Zwecke des Haushalts verwendet werden dürfen.
Der Erlass zur "Anlage von Mitteln der allgemeinen Rücklage durch Gemeinden und Gemeindeverbände" vom 10.02.2003 (SMBl. NRW. 641) bleibt durch den Erlass unberührt.
Der Erlass vom 30.08.2004 ist im Intranet-Angebot des StGB unter "Fachinfo & Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Gemeindehaushaltsrecht" unter der Überschrift "Fremdwährungskredite - Erlass des IM v. 30.08.2004 (PDF)" abrufbar.
Az.: IV/1 912-03 / 904-04