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StGB NRW-Mitteilung 105/2014 vom 14.01.2014
Zulässigkeit von Wildüberwachung per Video
Jäger setzen gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen (z. B. an Kirrungen) zu erfassen. Die Aufzeichnung der Wildkameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden können. Eine spezialgesetzliche Regelung im Jagdrecht, die den Einsatz von Wildkameras regelt, besteht nicht. Insoweit stellt sich die Frage, ob ihr Einsatz durch Privatpersonen, vornehmlich im Wald, mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat dies im Oktober 2013 grundsätzlich verneint.
Beim Einsatz von Wildkameras im frei zugänglichen Wald handelt es sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Das Waldgesetz vermittelt der Bevölkerung ein freies Betretungsrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollen in der freien Natur unbeobachtet sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung. Die Videoüberwachung im Wald durch Wildkameras ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Das Aufstellen von Wildkameras zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Luchsmonitoring) oder zum Schutz von Diebstahl und Vandalismus ist hingegen grundsätzlich zulässig. Beispielsweise sind Hochsitze als jagdliche Einrichtungen vom Betretungsrecht ausgenommen und keine öffentlich zugänglichen Räume im Sinne von § 6b Bundesdatenschutzgesetz.
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit von Wildkameras hat Landesforsten Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an die Forstämter festgestellt, dass in den nicht verpachteten und in den verpachteten staatlichen Eigenjagbezirken der Betrieb derartiger Kameras umgehend einzustellen ist und ein zeitnaher Abbau der Geräte zu erfolgen hat. Bei den anstehenden Neuverpachtungen staatlicher Jagdbezirke und bei der Vergabe von Pirschbezirken soll künftig durch eine entsprechende vertragliche Regelung das Aufstellen und der Betrieb von Wildkameras unterbunden werden.
„Der Wald hat tausend Augen“ - Unter diesem Titel hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz am 16.10.2013 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die nachstehend wiedergegeben wird: „Aufgrund der bekannten Verkaufszahlen gehen wir davon aus, dass derzeit über 30.000 Wildkameras von den rund 20.000 Jägern in den Jagdbezirken unseres Landes betrieben werden. Beinahe täglich nimmt diese Zahl zu und vergrößert die datenschutzrechtlichen Probleme, die mit dem Einsatz dieser Kameras verbunden sind“, stellt der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Edgar Wagner, fest.
Denn von diesen Kameras würden nicht nur Rehe und Wildschweine, Fasane und Rebhühner erfasst, sondern auch Wanderer und Pilzesammler, Spaziergänger und Jogger. Deren Interesse an einem unbeobachteten Aufenthalt in unseren Wäldern und Fluren, auch abseits von Wegen und Pfaden, sei aber grundsätzlich höher einzuschätzen, als das Interesse der Jäger, den Wildbestand in ihren Revieren zu beobachten und die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern, betont Wagner.
Etwas anderes könne nur in engen Ausnahmen gelten, etwa für Bereiche, zu denen Besucher des Waldes keinen Zugang hätten. Dies sei etwa bei Wildbrücken der Fall, nicht aber bei Kirrungen, also bei den Plätzen, auf denen Tierfütterungen sattfänden; denn diese seien für Waldbesucher frei zugänglich. Auch wenn Kameras für jeden offenkundig nur Tiere, nicht aber Menschen erfassen könnten, so z. B. Kameras in Fußhöhe, die etwa auf einen Dachsbau gerichtet seien, könnten diese akzeptiert werden. Es heißt, der Wald habe tausend Augen. „Damit sind aber die Tiere im Wald und nicht die Wildkameras gemeint, so Wagner und fährt fort: „Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass dieser alte, überkommene Satz nicht eine völlig neue Bedeutung erhält.“
Der Landesdatenschutzbeauftragte wird sich deshalb in den kommenden Tagen an die Betreiber der Wildkameras wenden und sie auffordern, deren Betrieb einzustellen. Sollten sie dem nicht folgen, würden Bußgelder fällig, sicherlich in einer Größenordnung von mindestens 5.000 Euro pro Kamera (Quelle: Gemeinde und Stadt, Verbandszeitschrift des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, Ausgabe 11/2013).
Az.: II gr-ko