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StGB NRW-Mitteilung 157/1997 vom 20.03.1997
Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Mit Beschluß vom 20.12.1996 - 1 BvL 10/96 - hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Vereinbarkeit der Altersgrenze von 55 Jahren für die Neuzulassung als Vertragsarzt und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Art. 12 Abs. 1 GG bestätigt.
Die 2. Kammer des Ersten Senats lehnte mit Beschluß vom 20.12.1996 eine Vorlage des Sozialgerichts München als unzulässig ab. Dieses hatte ein Verfahren ausgesetzt, das von einem Arzt, der nach Vollendung seines 55. Lebensjahres erfolglos einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt hatte, angestrengt worden war. Dem BVerfG wurde die Frage vorgelegt, ob § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 insofern mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, als die Zulassungsverordnungen für Vertragsärzte Vorschriften über den Ausschluß einer Zulassung von Ärzten enthalten müssen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Mit diesem Richterspruch wird auch weiterhin die mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zum 1.1.1989 eingeführte Altersgrenze für Vertragsärzte bestehen bleiben. Das Gericht wertete die Altersgrenze von 55 Jahren bei Neuzulassungen als geeignet, um einer Überversorgung entgegenzuwirken. Die damit verbundene Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG geregelten Freiheit der Berufsausübung wurde als verhältnismäßig beurteilt.
Für den vertragsärztlichen Bereich bedeutet dies im Ergebnis, daß auch zukünftig die Zulassung von Ärzten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Zulassungsausschuß kann lediglich in Ausnahmefällen von dieser Altersgrenze abweichen, sofern dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 25 Ärzte-ZV). Bei dem Begriff der "unbilligen Härte" handelt es sich nach Ansicht des BSG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Unter den genannten Ausnahmetatbestand wird beispielsweise der Fall subsumiert, daß ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit an einem anderen Ort fortführen will und eine Neuzulassung erforderlich ist.
Darüber hinaus wirkt sich diese Entscheidung des BVerfG auch mittelbar auf die Gestaltung von Auflösungsverträgen mit Krankenhausärzten aus. Die Verhandlungen über die Auflösung eines Chefarztvertrages werden entscheidend durch die dem Arzt nach Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus offenstehenden beruflichen Perspektiven bestimmt. Die Zulassungsmöglichkeit als Vertragsarzt spielt in diesem Zusammenhang eine wichtig Rolle. Wie jedoch die Vergangenheit bereits gezeigt hat, ist seit Einführung der Alterszugangsgrenze eine Niederlassung älterer Chefärzte kaum mehr erreichbar. Dies hat zum einen negative Auswirkungen auf die Bereitschaft, einen Auflösungsvertrag zu schließen. Zum anderen ist zu erwarten, daß von Chefärzten höhere Abfindungsbeträge gefordert werden.
Bei Interesse kann der Beschluß unter Angabe des Aktenzeichens bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III/2 500