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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 373/1998 vom 20.07.1998
Zuordnung des Grundvermögens der Bahn AG für die Grundsteuer
Im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes hat die Deutsche Bahn AG (DB AG) die Rechtsnachfolge der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Deutschen Reichsbahn (DR) angetreten. Zunächst wurden die beiden Sondervermögen - DB und DR - zum Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zusammengefaßt, welches sich in einen Unternehmens- und einen Verwaltungsbereich gliedert. Der unternehmerische Bereich wurde im unmittelbaren Anschluß als DB AG ausgegliedert. Der Verwaltungsbereich des BEV (nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes) übernimmt u.a. die Aufgaben der Schuldenverwaltung und der Vermögensverwaltung von Immobilien, die nicht für den Bahnbetrieb notwendig sind. Vom BEV wurden zunächst die Grundsteuern für alle Liegenschaften der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn gezahlt, auch wenn diese von der DB AG genutzt wurden. Da die DB AG zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die wirtschaftliche Eigentümerin des Grundvermögens war, wurde das BEV zur Grundsteuer veranlagt. Dem Vernehmen nach wurde seitens der Finanzverwaltung jetzt mit einer rückwirkenden Zurechnung des Grundvermögens von Bundesbahn und Bundeseisenbahnvermögen auf die Deutsche Bahn AG als wirtschaftliche Eigentümerin zum 1.1.1995 begonnen; erste Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide sollen bereits vorliegen. Durch die rückwirkende Zurechnung ergeben sich für die Gemeinden keinerlei Aufkommenswirkungen; es ist lediglich notwendig, neue Grundsteuerbescheide zu erlassen, die an die DB AG gerichtet sind und die auf das BEV lautenden Bescheide zurückzunehmen. Um kassenmäßige Vorgänge (Rückzahlungen der Grundsteuer an das BEV und Nachzahlung der Beträge durch die DB AG) bei den betroffenen Städten und Gemeinden zu vermeiden, können nach Auffassung der Geschäftsstelle die Gemeinden intern eine Umbuchung zwischen den beiden Personenkonten des BEV und der DB AG vornehmen. Damit ließe sich erheblicher Verwaltungsaufwand vermeiden. Insbesondere steht dieser Vorgehensweise der Städte und Gemeinden nicht der § 38 AO entgegen, wonach ein Sachverhalt grundsätzlich nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden kann. Nach Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., Anmerkung 4 zu § 38 AO, kommt eine Ausnahme in Frage, wenn sich die Rückwirkung "nur über eine kurze Zeit erstreckt und den Umständen des Falls nach vertretbar erscheint. Die Rückwirkung darf lediglich der technischen Vereinfachung der Besteuerung dienen und es darf sich in der Zwischenzeit nichts ereignet haben, was möglicherweise noch für eine Besteuerung erheblich ist". Da die interne Umbuchung und die damit verbundene Vermeidung kassenmäßiger Vorgänge sowohl im Interesse der Städte und Gemeinden als auch des BEV und der DB AG liegen, und sich damit bei den Städten und Gemeinden eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreichen läßt, kann den Städten und Gemeinden eine interne Verrechnung der Grundsteuerbeträge von BEV und DB AG empfohlen werden.
Az.: IV/1 931-00