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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 355/2008 vom 21.05.2008
Zur Bewertung von Skontoangeboten bei Vergaben
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.03.2008 (X ZR 134/05) entschieden, dass im Falle der Aufforderung zur Anbietung von Skontoabzügen in einer VOB/A-Ausschreibung diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden können. Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann. Die Prüfung, ob der Ausschreibende die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist von ihm vorzunehmen. Insoweit hat er die Risiken und Vorteile abzuwägen, die ihm die Vereinbarung des Skontoabzugs bringt. Nur er ist dazu in der Lage zu beurteilen, ob innerhalb des angebotenen Zeitraums die Prüfung der Berechtigung und die anschließende Erfüllung der Forderung möglich ist. Im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters kann diese Entscheidung nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.
Eine verallgemeinerungsfähige Frist lässt sich daher nicht feststellen. Im entschiedenen Fall betrug die Zahlungsfrist des unterlegenen Bieters 14 Tage. Diese war dem Ausschreibenden aber zu kurz. Die Gründe dafür waren aus Sicht des Gerichts vertretbar. Der Ausschreibende durfte daher den angebotenen Skontoabzug unberücksichtigt lassen.
Az.: II/1 608-00