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StGB NRW-Mitteilung 594/2016 vom 27.09.2016
Zusätze zu Grundamtsbezeichnungen
Das zuständige NRW-Finanzministerium hat der StGB NRW-Geschäftsstelle gegenüber Ausführungen zu Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemacht: „Aufgrund der am 8. Februar 2014 in Kraft getretenen Novellierung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung) sind die früheren Laufbahnen besonderer Fachrichtung zu drei Laufbahnen zusammengefasst worden. In diesen sind zukünftig - als inhaltliche Folgeanpassung zu der Änderung der Laufbahnverordnung - nur noch Zusätze zulässig, die auf den Dienstherrn hinweisen (§ 22 Absatz 3 Satz 2 LBesG).
Soweit den Amtsbezeichnungen in den bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtung bisher andere Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen als solche auf den Dienstherrn beigefügt waren, werden diese solange fortgeführt, bis die zuständige Stelle der einzelnen Beamtin oder dem einzelnen Beamten gegenüber einen neuen Zusatz zur Grundamtsbezeichnung bestimmt (§ 86 Absatz 3 Satz 4 LBesG). Die Übergangsregelung gilt nur für die bei Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes bei einem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten. Bei Neueinstellungen oder Neuernennungen aus anderen Gründen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens findet sie keine Anwendung. Das heißt, andere Zusätze als solche auf den Dienstherrn sind nicht mehr zulässig.“
Az.: 14.1.5