Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 324/1998 vom 20.06.1998

Zusätzlich dem Kanal zugeleitetes Wasser

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Auch Wasser (z.B. Regenwasser), das nicht aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage stammt, aber gleichwohl der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, kann bei der Bemessung der Abwassergebühren Berücksichtigung finden. Falls möglich, brauchbar und zumutbar kann der Einbau von technischen Meßgeräten verlangt werden (z.B. Einbau eines geeichten Wasserzählers). Anderenfalls sind nachprüfbare eigene Angaben des Benutzers zu fordern oder ist eine Schätzung zulässig. Voraussetzung ist allerdings insoweit, daß eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung getroffen wird, wonach den Benutzer eine Mitwirkungs- und Nachweispflicht trifft (vgl. hierzu Schulte in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdn. 360).

Vor diesem Hintergrund kann nach derzeitigem Erkenntnisstand etwa folgende Satzungsregelung empfohlen werden:

"Als Schmutzwassermenge gilt

a) die aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage bezogene

Frischwassermenge

und

<DIR>

b) die aus privaten Wassergewinnungsanlagen (z.B. Brunnen) sowie aus Niederschlagswassernutzungsanlagen bezogene Wassermenge.

</DIR>

Der Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtige ist verpflichtet, für die aus den unter b) aufgeführten Anlagen gewonnenen Wassermengen einen Nachweis zu erbringen. Der Nachweis hat durch den Einbau eines geeigneten Wasserzählers zu erfolgen, soweit dies dem Grundstückseigentümer bzw. dem Benutzungspflichtigen zumutbar ist. Anderenfalls hat der Benutzungspflichtige nachprüfbare eigene Angaben zu den Wassermengen zu machen, die aus den unter b) genannten Anlagen gewonnen werden. Kommt der Grundstückseigentümer bzw. Benutzungspflichtige diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die aus den unter b) genannten Anlagen gewonnenen Wassermengen zu schätzen."

Auf der Grundlage einer solchen Satzungsbestimmung kann z.B. der Betreiber einer Autowaschanlage, die auch mit Regenwasser gespeist wird, verpflichtet werden, an dem Wasserspeicher für Regenwasser einen Wasserzähler zu installieren, falls dies zumutbar ist. Ansonsten müßte er nachprüfbare Angaben zu den Wassermengen machen, die aus dem Regenwasserspeicher der Autowaschanlage zugeführt werden und dann in die Kanalisation abfließen. Würde er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, so könnte eine Schätzung durch die Gemeinde erfolgen (vgl. hierzu Schulte in: Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdn. 360).

Az.: II 24-21-2 qu/g

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