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StGB NRW-Mitteilung 461/2003 vom 12.05.2003
Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen haben zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe unter dem 6. Mai 2003 folgendes gemeinsames Positionspapier veröffentlicht:
Zur Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe treffen der Städtetag NW, der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW folgende Aussagen:
Die Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe darf nicht zu neuen Belastungen der Kommunen führen, sondern muß ihrer nachhaltigen finanziellen Entlastung dienen.
Zur umfassenden verbesserten Wiedereingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen in den Arbeitsmarkt ist ein einheitliches Leistungsrecht (gleiche Voraussetzungen, gleicher Zugang, gleicher Leistungsumfang) erforderlich.
I. Der Deutsche Landkreistag präferiert eine reine Kommunalisierungslösung unter der Voraussetzung einer verfassungsrechtlich abgesicherten Finanzierung.
Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund präferieren eine reine Bundeszuständigkeit (Aufgaben- und Finanzierungsträgerschaft des Bundes).
II. Nach vorherrschender Auffassung ist für die Administration keine der Lösungen für sich alleine kurzfristig realisierbar, d.h., weder die Bundesanstalt für Arbeit noch die Kommunen können alleine die Administration einer zusammengeführten Arbeitslosen- und Sozialhilfe umsetzen.
III. Vor diesem Hintergrund sind sich die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen darüber einig, zumindest für eine Übergangszeit mit dem Bund als Aufgaben- und Finanzierungsträger eines neuen Leistungsrechts in einem sog. Kombimodell zusammenzuarbeiten.
IV. Die kommunalen Spitzenverbände NRW präferieren für diese Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kommunen vertragliche Lösungen.
Auftragsverhältnisse nach § 93 SGB X sind nur unter der Voraussetzung akzeptabel, wenn sie sich auf die Zahlbarmachung der Geldleistungen an die Anspruchsberechtigten beschränken (Administration). Maßnahmen der kommunalen Beschäftigungsförderung sind - finanziert vom Bund - in kommunaler Selbstverwaltung wahrzunehmen.
Az.: III 845