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StGB NRW-Mitteilung 235/1998 vom 05.05.1998
Zusammensetzung von Schulausschüssen
Durch das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden wurde auch das Schulverwaltungsgesetz geändert. Nach § 12 Abs. 1 (neue Fassung) Schulverwaltungsgesetz trifft die Verpflichtung zur Bildung eines Schulausschusses nunmehr nur noch die Kreise, die kreisfreien Städte sowie die großen kreisangehörigen Städte. Aus dieser Änderung ergibt sich zunächst die Folgefrage, ob die Besetzungsvorschrift des § 12 Abs. 2 nur für die Pflichtausschüsse des Abs. 1 oder auch für freiwillig gebildete Schulausschüsse gilt. Für den Fall, daß die Verpflichtung zur Beteiligung von Geistlichen nur für Pflichtausschüsse nach § 12 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz gilt, ergibt sich die weitere Frage, ob die bestehenden Schulausschüsse in kleinen und mittleren kreisangehörigen Städten und Gemeinden noch rechtlich einwandfrei besetzt sind, da es vorstellbar ist, daß dem Ausschuß Geistliche angehören, die ihren Wohnsitz nicht in der betreffenden Kommune haben.
Die Geschäftsstelle hat diese Fragen dem Innenministerium NW vorgelegt, welches die Anfrage an das Ministerium für Schule und Weiterbildung weitergeleitet hat. Das MSW hat nunmehr mit Schreiben vom 6. April 1998 wie folgt geantwortet:
"Ihr o.g. Schreiben hat mir das Innenministerium zur Beantwortung zugeleitet. Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 wurde § 12 SchVG dahingehend geändert, daß nur noch die Kreise, die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte verpflichtet sind, für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse zu bilden. Wird von kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit weniger als 60.000 Einwohnern oder in Schulverbänden dennoch ein Schulausschuß gebildet, findet § 12 Abs. 2 Satz 2 SchVG keine Anwendung. In diesem Fall gilt die Allgemeine Vorschrift über die Zusammensetzung der Ausschüsse gemäß § 58 der Gemeindeordnung.
Soll der gemäß § 12 SchVG alter Fassung gebildete Schulausschuß auf freiwilliger Basis in der bisherigen Zusammensetzung beibehalten werden - auch wenn einzelne bisher gemäß § 12 Abs. 2 SchVG alter Fassung berufene Mitglieder nicht zumindest Einwohner der Gemeinde sind -, bestehen gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken. Artikel 7 des Kommunalisierungsgesetzes ist dahingehend auszulegen, daß die Änderung des § 12 SchVG erst dann zum Tragen kommt, wenn ein Schulausschuß neu zu bilden ist.
Zwar geht auch die Gemeindeordnung in § 58 Abs. 6 davon aus, daß Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich geändert werden können. Dies setzt jedoch immer einen entsprechenden Beschluß des Rates voraus. Anderenfalls wird der zu Beginn der Wahlperiode gebildete Ausschuß in der bisherigen Zusammensetzung beibehalten."
Die Geschäftsstelle bittet um Kenntnisnahme.
Az.: IV/2 211-4/1