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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 306/2007 vom 10.04.2007
Zusatzjobs nach dem SGB II
Im Rahmen der Antwort auf eine Große Anfrage zu Resultaten und gesellschaftlichen Auswirkungen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz-Gesetze – hat die Bundesregierung auch zu den Zusatzjobs nach dem SGB II Stellung genommen. Die Bundesregierung bezeichnet danach Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als Zusatzjobs. Hiervon abweichend, aber inhaltlich irreführend, finde in der Öffentlichkeit häufig auch der Begriff „Ein-Euro-Job“ Anwendung.
Zusatzjobs dienten nicht in erster Linie der direkten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, sondern der (Wieder-)Herstellung, dem Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Zusatzjobs bildeten die erste Stufe einer Eingliederungsleiter, der weitere Schritte wie z.B. eine Berufsausbildung, eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme oder die Gewährung eines Eingliederungszuschusses – soweit notwendig – folgen sollten.
Die Bundesregierung sieht daher den Erfolg eines Zusatzjobs nicht nur in einer sich an den Zusatzjob unmittelbar anschließenden Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt, sondern auch bereits in der Erzielung von Integrationsfortschritten, z.B. in der (Wieder-)Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit. Nach ersten statistischen Angaben der Bundesagentur für Arbeit Ende 2006 waren 15 % der Teilnehmer an Zusatzjobs 6 Monate nach Austritt sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Bundesregierung geht ferner davon aus, dass bei einem verantwortungsbewussten Einsatz von Zusatzjobs die Verdrängung regulärer Arbeitsplätze weitgehend vermieden und die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht behindert wird. Diesem Ziel diene auch, dass gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Zusatzjobs nur für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Aufgaben geschaffen werden dürften.
Az.: III 810-2