Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 414/2001 vom 05.07.2001
Zuschüsse an Vereine und Steuerpflicht
Der Landessportbund NRW hat die Frage, ob kommunale Zuschüsse an Vereine der Steuerpflicht unterliegen, im Rahmen eines Musterprozesses vor das Finanzgericht Düsseldorf gebracht. Zu einem Urteil ist es allerdings nicht gekommen, da das beklagte Finanzamt die Steuerbescheide entsprechend dem Antrag des beklagten Vereins änderte. Der Rechtsstreit konnte daraufhin für erledigt erklärt werden. Mit Schreiben vom 03.05.2001 hat der Landessportbund folgendes mitgeteilt:
"In der mündlichen Erörterung hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, daß grundsätzlich kommunale Zuschüsse, die Vereine zur Unterhaltung der mit Schlüsselgewalt an Vereine übergebenen kommunalen Sporteinrichtungen erhalten, nicht steuerpflichtig sind, d.h. weder umsatzsteuerpflichtig noch gewerbe- oder körperschaftssteuerpflichtig, da diese Zuschüsse ausschließlich zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben und damit ohne Leistungsaustausch zur Verfügung gestellt werden.
Eine einzige Ausnahme besteht dann, wenn nach Vertrag der Verein verpflichtet ist, fremden Dritten, insbesondere Schulen, die Sportanlage stundenweise bzw. befristet zur Verfügung zu stellen. Hier ist der Zuschuß dann aufzuteilen in den Anteil "Satzungsgemäße Aufgaben des Vereins" und Anteil "Fremdnutzung". In diesem Verhältnis ist der Zuschuß dann steuerpflichtig, insbesondere umsatzsteuerpflichtig.
Je nach vom Verein für diese Fremdnutzung zu erbringenden Leistungen kommt der normale Umsatzsteuersatz von derzeit 16 % in Frage oder aber bei Platzpflege der ermäßigte Satz nach § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz.
Ein vergleichbares Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1993 gefällt."
Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat eine Stadt einem eingetragenen Schwimmverein ein Schwimmbad zur Verfügung gestellt und gleichzeitig einen Betriebskostenzuschuß gezahlt. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß dieser Zuschuß umsatzsteuerpflichtig sei. Das Gericht hat die Klage lediglich teilweise für begründet erklärt. Der von der Stadt gezahlte Betriebskostenzuschuß diene gem. § 8 des Vertrages der Unterhaltung des Freibades und seiner Einrichtung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Badebetriebes, so daß die für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung im Streitfall in der Weise gegeben sei, daß sich die Leistung als auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet darstelle. Der Senat ist jedoch auch davon ausgegangen, daß der gezahlte Zuschuß nicht in voller Höhe Entgelt für die vom Kläger an die Stadt erbrachte Leistung darstellt. Er ist vielmehr der Auffassung, daß die Stadt mit ihrer Zahlung auch Zwecke verfolge, die im Bereich der allgemeinen Sportförderung liegen, und es insoweit an der für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderlichen inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1993 kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: IV/2-390-10