Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 300/1999 vom 05.05.1999

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten im Abfallbereich

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Abfallrecht ist unter Berücksichtigung des zum 1.1.1999 in Kraft getretenen neuen Landesabfallgesetz NW (GV. NRW. 1998, S. 666) folgendes zu beachten:

Zunächst sind in der neuen Muster-Satzung des NWStGB über die Abfallentsorgung (Stand: 17.03.1999) in § 24 beispielhaft Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geregelt. Dabei beziehen sich diese Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände darauf, daß gegen Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung verstoßen worden ist. Insoweit wird auch durch § 9 Abs. 5 Landesabfallgesetz NW klargestellt, daß vorsätzlich oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Abfallsatzungen mit Geldbußen geahndet werden können. Dies ergibt sich auch aus Ziff. 30.1.31.1 der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtu). Hiernach sind für die "Überwachung der Entsorgung von Abfällen bezogen auf die Beachtung abfallrechtlicher Satzungen" die Gemeinden für ihre Abfallentsorgungssatzung zuständig und die Kreisordnungsbehörden für die Beachtung der abfallrechtlichen Satzungen der Kreise.

Unabhängig davon sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz grundsätzlich zwar nicht zuständig. In der Ziffer 30.1.54.1 der Zuständigkeitsverordnung technischer Umweltschutz ist vielmehr geregelt, daß (im übrigen) die Kreise für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, die in § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) benannt sind.

In § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW neue Fassung ist aber mit Wirkung ab dem 1.1.1999 geregelt worden, daß in den Fällen, in denen Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und geahndet werden.

Damit ist für diesen konkreten Fall, eine spezielle Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Verfolgung von Zuständigkeiten bei verbotswidrigen Abfallablagerungen ab dem 1.1.1999 geschaffen worden. Diese Gesetzesänderung geht auf eine Anregung des NWStGB zurück (siehe hierzu: StGRat 1997, S.209ff., S.309). Denn viele Mitgliedsstädte und –gemeinden hatten in der Vergangenheit bemängelt, daß die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen verbotswidriger Abfallablagerungen besser vor Ort durch die Gemeinde selbst als durch die Kreise erfolgen könnte. Dabei wurde deutlich gemacht, daß die Gemeinden vor Ort ein besonderes Interesse an der Feststellung der Verursacher verbotswidriger Abfallablagerungen haben, weil die jeweilige Gemeinde ansonsten auf den Kosten der Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen "sitzen bleibt", wenn ein Verursacher nicht festgestellt werden kann bzw. wenn die Kosten für die nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NW zu erfüllende abfallwirtschaftliche Aufgabe der Beseitigung "wilder Müllablagerungen" nicht oder nicht in vollem Umfang über die Abfallgebühren abgerechnet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 3 LAbfG NW). Auch im Interesse der verträglichen Entwicklung der Abfallgebühren bestand und besteht dabei ein besonderes Interesses vieler Städte und Gemeinden zur Ermittlung und Feststellung der Verursacher verbotswidriger Abfallablagerungen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit.

Az.: II/2 31-60 qu/g

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