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StGB NRW-Mitteilung 659/2014 vom 07.11.2014
Zuständigkeit des Rates bezüglich der Freihandelsabkommen
Wegen zahlreicher Anfragen bezüglich der Beschlusskompetenz des Rates im Zusammenhang mit der Ablehnung der Freihandelsabkommen TTIP und CETA weist die StGB NRW-Geschäftsstelle darauf hin, dass sich der Rat nach Auffassung der Geschäftsstelle weder mit entsprechenden Anträgen von Fraktionen zur Tagesordnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO noch mit diesbezüglichen Anregungen gemäß § 24 GO inhaltlich befassen kann.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Anders als der Bundestag oder der Landtag ist der Rat kein Parlament, sondern Teil der Verwaltung. Seine Zuständigkeit ist begrenzt auf alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung. Sie findet dort ihre Grenzen, wo die Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene wie dem Land, dem Bund bzw. der europäischen Union liegt.
Daher hat er auch nicht die Kompetenz, seine politische Auffassung zu bundesrechtlichen bzw. europäischen Angelegenheiten kund zu tun. Das ist vielmehr Angelegenheit der politischen Parteien bzw. der zuständigen staatlichen Ebene. Die Freihandelsabkommen TTIP und CETA werden von der EU-Kommission mit den USA bzw. Kanada verhandelt. Zuständig ist insoweit die EU-Kommission. Auch wenn dieses Abkommen Auswirkungen auf alle Gemeinden haben wird, führt dies jedoch nicht zu einer Befassungskompetenz des Gemeinderates. Der Rat könnte allenfalls dann zuständig werden, wenn eine Bundes- bzw. europarechtliche Angelegenheit für eine bestimmte Stadt im Vergleich zu anderen Kommunen eine besondere Betroffenheit auslösen würde. Dies ist jedoch keinesfalls generell erkennbar.
Somit hat der Rat keine Befassungskompetenz bezüglich der Freihandelsabkommen TTIP und CETA. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Vorschläge für die Tagesordnung des Rates gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GO als auch für Anregungen gemäß § 24 GO. Da der Bürgermeister kein eigenes materielles Vorprüfungsrecht besitzt, muss er entsprechende Anträge auf die Tagesordnung des Rates setzen. Mangels Befassungskompetenz des Rates hat dieser sodann in der Ratssitzung den Tagesordnungspunkt/ die Anregung von der Tagesordnung abzusetzen.
Az.: I/2 020-08-48