Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 561/2006 vom 18.07.2006

Zuständigkeit für die Erstellung von Lärmkarten

Das Land NRW übernimmt auf Landeskosten für die Städte und Gemeinden außerhalb von Ballungsräumen zunächst die Erarbeitung der Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen mit mehr als 6 Millionen Kfz pro Jahr), die bis zum 30.6.2007 aufzustellen sind. Außerdem wird das Land NRW auch die Erstellung der Lärmkarten für die Großflughäfen in NRW übernehmen. Das Land NRW sieht die Zuständigkeit für die Aufstellung von Lärmkarten nach § 47 e BImSchG aber nach wie vor bei den Städten und Gemeinden. Im Übrigen wird zum Gesamtthema auf die Schnellbriefe des StGB Nr. 3 und Nr. 104 aus dem Jahr 2005 verwiesen. Im Einzelnen:

In Nordrhein-Westfalen war bislang noch nicht geklärt, ob zukünftig die Gemeinden nach § 47 e Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen zuständig sind. Am 11.07.2006 hat im Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nunmehr noch einmal ein Fachgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (§§ 47 a – 47 f BimSchG) in NRW stattgefunden.

1. Zuständigkeit (§ 47 e BImSchG)

Das Umweltministerium NRW hat in diesem Fachgespräch bekräftigt, dass aus Sicht des Landes eine Zuständigkeitsregelung für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf § 47 e BImSchG nicht getroffen werden muss, weil in dieser Vorschrift bereits die Gemeinden als Aufgabenträger benannt seien. Der StGB NRW hat seinerseits nochmals seinen Rechtsstandpunkt wiederholt, dass verfassungsrechtlich das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sei, eine klare Zuständigkeitsregelung für das Land NRW zu treffen, zumal in § 47 e Bundesimmissionsschutzgesetz lediglich bestimmt ist, dass die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen zuständig sind. Der Bund habe demnach in § 47 e BImSchG keine klare Aufgabenzuweisung getroffen und auch nicht treffen können, weil verfassungsrechtlich die Bundesländer dafür zuständig sind, die für den Verwaltungsvollzug zuständigen Behörden zu bestimmen. Diese Rechtsfrage ist mithin nach wie vor offen.

2. Erstellung der Lärmkarten (§ 47 c BImSchG)

Lärmkarten müssen zunächst für Ballungsräume erstellt sind werden. Als Ballungsräume sind durch das Land NRW zurzeit nur die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal an die EU-Kommission gemeldet worden. Hintergrund hierfür ist, dass nach § 47 c Abs. 1 Satz 1 nur für solche Ballungsräume in einer 1. Tranche eine Lärmkarte bis zum 30.6.2007 aufzustellen ist, in welchem mehr als 250.000 Einwohner leben. Die benannten Städte werden Lärmkarten erstellen, wobei das Land Hilfestellung mit Lärmdaten über Industrie- und Gewerbebetriebe leisten wird.

Lärmkarten müssen auch für Haupteisenbahnstrecken erstellt werden. Hierfür ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig (§ 47 e Abs. 3 BImSchG).

Für die Städte und Gemeinden im kreisangehörigen Raum verbleiben dann noch die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit mehr als 6 Millionen Kfz pro Jahr (§ 47 c Abs. 1 BImSchG). Hier wird nach Mitteilung des Umweltministeriums NRW das Land NRW zunächst auf seine Kosten die Lärmkarten erarbeiten. Die Städte und Gemeinden müssen daher zunächst keine Lärmkarten in Auftrag geben. Das Land NRW stellt hierfür in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 1,72 Mio. € an Haushaltmitteln bereit, damit die Lärmkarten durch das Land erstellt werden können.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Land zurzeit nur die Kosten für die Erstellung der Lärmkarten der 1. Tranche übernimmt (§ 47 c Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nach § 47 c Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind Lärmkarten in einer 2. Tranche bis zum 30.6.2012 (und danach alle fünf Jahre) für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken aufzustellen. Unter einer Hauptverkehrsstraße ist nach § 47 b Nr. 3 BImSchG eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz pro Jahr zu verstehen. Unter einem Ballungsraum ist ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro Quadratkilometer zu verstehen (§ 47 b Nr. 2 BImSchG). Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Erstellung der Lärmkarten der 2. Tranche (Fertigstellungs-Frist: 30.6.2012) erneut auf die Städte und Gemeinden zukommen.

Lärmkarten müssen schließlich auch für Großflughäfen erstellt werden. Als Großflughäfen sind für NRW die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf an die EU-Kommission gemeldet worden. Auch für diese Flughäfen wird das Land NRW die Lärmkarten einheitlich erarbeiten, so dass betroffene Städte und Gemeinden keine Lärmkarten erstellen müssen

Die vorstehende Verfahrensweise zur Erstellung der Lärmkarten ist nach Mitteilung des Umweltministeriums NRW am 04. Juli 2006 im Landeskabinett so beschlossen worden und wird demnächst durch Erlass an die Städte und Gemeinden bekannt gegeben.

Vor diesem Hintergrund weist die Geschäftsstelle ausdrücklich darauf hin, dass mit Blick auf die Erstellung von Lärmkarten bis zum 30.06.2007 die Städte und Gemeinden zurzeit keine Aktivitäten oder Beauftragungen durchführen müssen, weil das Land NRW sich bereit erklärt hat, diese Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) der 1. Tranche aufzustellen. Ungeklärt ist aber nach wie vor die Rechtsfrage, ob die Zuständigkeit durch das Land klar geregelt werden muss, wer die Lärmkarten der 2. Tranche bis zum 30.6.2012 erstellen wird und wer die Lärm-Aktionspläne aufstellen wird, die nach § 47 d Abs. 1 BImSchG für die Lärmkarten der 1. Tranche bereits bis zum 18.7.2008 – falls erforderlich - zu erstellen sind.

Insgesamt ist die Verfahrensweise der Landesregierung nicht zufrieden stellend, wenn gleich es positiv ist, dass das Land NRW zunächst die Lärmkarten der 1. Tranche auf seine Kosten für die Städte und Gemeinden erstellen wird. Hierdurch ist zumindest die zeitnahe, sachliche Abarbeitung zunächst einmal sichergestellt. Wir werden weiter informieren, wenn der Erlass vorliegt.

Az.: II/2 70-31

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