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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 34/1999 vom 05.01.1999
Zuständigkeit für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Die Geschäftsstelle hat in den Mitteilungen. vom 20.08.1998 Nr. 483 über die Versuche einiger Wasserverbände berichtet, die Zuständigkeit für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gegen den Willen der betroffenen Gemeinden an sich zu ziehen.
Inzwischen hat sich das Präsidium des NWStGB mit der Problematik befaßt und das Land Nordrhein-Westfalen mit einstimmigem Votum aufgefordert, sicherzustellen, daß die Wasserverbände ihre Versuche zur zwangsweisen Übernahme der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung unverzüglich einstellen. Gegen eine einvernehmliche Übernahme der Unterhaltung ist selbstverständlich nichts einzuwenden.
Aufgrund dieses Präsidiumsbeschlusses haben wir das Umweltministerium erneut um eine entsprechende Entscheidung gebeten. Eine Antwort steht noch aus.
Insbesondere der Wasserverband Eifel-Rur versucht in letzter Zeit, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Verbands-Kommunen, die zu einer einvernehmlichen Übertragung aus Kostengründen nicht bereit sind, zwangsweise zu einer Übertragung der Zuständigkeit zu veranlassen. Der NWStGB hat beim Eifel-Rur-Verband und beim Umweltministerium förmlich gegen solche Versuche protestiert.
Wir bitten betroffene Städte und Gemeinden, eine zwangsweise Übernahme der Unterhaltung durch die Wasserverbände weiterhin mit Entschiedenheit abzulehnen. Wenn der Wasserverband kein kostengünstigeres Angebot als bei eigener kommunaler Gewässerunterhaltung anbieten kann, müßte er schon von sich aus aus finanzieller Verantwortung von einer Übernahme der Gewässerunterhaltung Abstand nehmen. Die Kommunen können vor einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der Angelegenheit nicht zur Übertragung der Gewässerunterhaltung auf Wasserverbände gezwungen werden.
Az.: II