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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 483/1998 vom 20.08.1998
Zuständigkeit für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Durch besondere Landesgesetze sind in den Jahren 1986 bis 1992 in den größeren Flußsystemen des Landes Nordrhein-Westfalen Wasserverbände und Wassergenossenschaften gebildet oder neu strukturiert worden (z.B. Erft-Verband, Eifel-Rur-Verband, Lippe-Verband, Ruhr-Verband, Emscher-Genossenschaft, Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft, Agger-Verband, Wupper-Verband). In den darauffolgenden Jahren haben die Verbände und Genossenschaften Kläranlagen von den Kommunen übernommen; die Kommunen waren des öfteren mit dieser Übernahme nicht einverstanden, konnten die Übernahme durch den Verband aber nicht verhindern, weil die Verbandsgesetze eine Übernahme auch gegen den Willen der Kommunen erlauben.
Einige Gemeinden haben uns nun berichtet, daß die Wasserverbände in letzter Zeit versuchen, nun auch die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung an sich zu ziehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den Anliegergemeinden. Nach § 91 Abs. 3 LWG obliegt dagegen den Wasserverbänden die Gewässerunterhaltung anstelle der Gemeinden, soweit die Verbände nach Gesetz die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben.
Die Verbände und Genossenschaften machen nun vermehrt geltend, durch die besonderen Gesetze sei ihnen die Gewässerunterhaltung als gesetzliche Aufgabe zugewiesen (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes). Die Verbände werden in dieser Auslegung von Mitarbeitern des Umweltministeriums (MURL) unterstützt. Der Städte- und Gemeindebund ist demgegenüber im Einvernehmen mit den anfragenden Städten und Gemeinden der Ansicht, daß die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nur dann von einer Gemeinde zu einem Verband oder einer Genossenschaft übergehen kann, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen dazu erteilt. Wir berufen uns für diese Rechtsansicht auf die entsprechenden Regelungen in den Verbandsgesetzen, wonach die Aufgaben von den Kommunen auf die Verbände und Genossenschaften nur dann übergehen, wenn die Gemeinden ihr Einvernehmen dazu erteilen (z.B. § 4 Abs. 1 Eifel-Rur-Verbandsgesetz). Eine Ausnahme, wonach eine Aufgabe auch ohne Zustimmung der Gemeinde übergeht, ist in den einschlägigen Gesetzen nur für die Abwasseranlagen festgelegt.
Für den Fall einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung ist eine Prognose über den Prozeßausgang natürlich mit Risiken verbunden.
Wir haben Frau Umweltministerin Höhn in dieser Sache angeschrieben und darum gebeten, daß die Verbände und Genossenschaften neue Aufgaben (insbesondere auch die der Gewässerunterhaltung) von den Gemeinden nur dann übernehmen dürfen, wenn die Gemeinden damit einverstanden sind.
Es ist selbstverständlich nichts gegen eine Übertragung der Gewässerunterhaltung auf einen Verband einzuwenden, wenn eine Kommune nach den örtlichen Gegebenheiten und aufgrund eines evtl. finanziell günstigen Angebots eines Verbands die Aufgabe der Gewässerunterhaltung auf den Verband überträgt. Wir wehren uns aber dagegen, daß eine Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung gegen ihren Willen abgeben muß, insbesondere dann, wenn die Gewässerunterhaltung durch die Gemeinde selbst billiger ist als die an den Verband zu zahlende Umlage für die Unterhaltungskosten.
Wir bitten die Städte und Gemeinden um Information über die Regelung der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, soweit die Städte und Gemeinden im Gebiet von solchen sondergesetzlichen Wasserverbänden und Wassergenossenschaften liegen. Soweit die Städte und Gemeinden die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nicht einvernehmlich auf einen Verband oder eine Genossenschaft übertragen wollen, raten wir, das Übernahmeverlangen der Verbände und Genossenschaften bis auf weiteres abzulehnen. Ohnehin können die Verbände und Genossenschaften gegen die ablehnenden Gemeinden nicht mit Verwaltungszwang vorgehen; sie müßten die Angelegenheit vielmehr vor den Verwaltungsgerichten klären lassen. Wir wären dankbar, wenn die Informationen der Städte und Gemeinden bis 15. September 1998 gegeben werden könnten. Über das Ergebnis der Gespräche mit dem MURL werden wir wieder berichten.
Az.: II schw/g