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StGB NRW-Mitteilung 780/2003 vom 17.10.2003
Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
In einem Beschluss hat das Amtsgericht Hattingen festgestellt, dass sich ein Gerichtsvollzieher nicht mit der Begründung der Unzuständigkeit dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz entziehen kann. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf den neuen § 5 a VwVG NRW geweigert, anstelle der Vollstreckungsbehörde das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen.
Das Amtsgericht Hattingen hat der Vollstreckungsbehörde Recht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des neuen § 5 a VwVG NRW könne die eidesstattliche Versicherung durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen werden. Danach ergebe sich keine ausschließliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Vielmehr verbleibe ein Wahlrecht für die Vollstreckungsbehörden. Diese sollen entscheiden können, ob sie wie bisher verfahren oder nunmehr durch eigenes Personal die eidesstattliche Versicherung abnehmen lassen. Dies entspreche auch der amtlichen Gesetzesbegründung. Eine Überprüfung durch den Gerichtsvollzieher finde insoweit nicht statt. Hieran ändere auch die Verwaltungsverordnung zu VwVG NRW als reine Innennorm nichts. Zudem beziehe sie sich nicht auf § 5 a VwVG NRW.
Az.: IV/1 952-00