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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 375/1999 vom 05.06.1999
Zuständigkeiten in NRW für den Bodenschutz
Durch das Inkrafttreten des neuen Bundes-Bodenschutzgesetzes am 01.03.1999 ist es in Nordrhein-Westfalen erforderlich, die zuständigen Behörden zum Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu bestimmen. Es ist vorgesehen, in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte und Kreise zu unteren Bodenschutzbehörden zu bestimmen. Hierzu ist bereits ein Verfahren zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz (ZustVOtU, SGV NRW, S. 282) eingeleitet worden. Für die Zwischenzeit hat das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen einen Runderlaß zur vorläufigen Bestimmung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der 3. Änderungsverordnung zur Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz herausgegeben. In diesem Runderlaß ist übergangsweise folgende Zuständigkeitsregelung getroffen worden:
1. § 3 Abs. 2 der geltenden Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz enthält eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen bei gleichbleibender Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert wird. Im Hinblick auf die durch das Bundes-Bodenschutzgesetz geregelten Aufgaben, betrifft diese Regelung die bereits bisher wahrgenommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr in Bezug auf Altlasten und Bodenbelastungen. Darüber hinaus werden die Regelungen zur Erfassung, Erhebung von Altlasten/altlastverdächtigen Flächen (§ 29 bis 32 Landesabfallgesetz NW) nicht von den Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes verdrängt, da die entsprechenden Regelungen nach § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz ausdrücklich den Ländern überlassen wurden.
2. Für sonstige Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz, wonach die Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind, bei den Bezirksregierungen liegt. Dies hat zur Folge, daß die Bezirksregierungen während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geänderten Zuständigkeitsverordnung die erforderlichen Schlußentscheidungen verantwortlich zu zeichnen und auszufertigen haben, die im Rahmen neuer oder wesentlich geänderter Aufgaben erforderlich werden. Die Entscheidungen der Bezirksregierungen in den vorgenannten Fällen sollen durch diejenigen Behörden vorbereitet werden, die nach dem Entwurf der 3. Änderungsverordnung zur Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz, endgültig zuständig werden sollen. Werden Eilentscheidungen erforderlich, sind diese unverzüglich durch die Bezirksregierungen zu treffen.
Die Geschäftsstelle wird über das Inkrafttreten der geänderten Zuständigkeitsverordnung berichten.
Az.: II 50 10