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StGB NRW-Mitteilung 117/1999 vom 20.02.1999
Zuständigkeitslockerung im Bundessozialhilfegesetz
Auf Initiative des Landes Hessen hat der Bundesrat am 6.2.1998 beschlossen, den Entwurf eines Zuständigkeitslockerungsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen, nach dessen Art. 12 in § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine Öffnungsklausel zur Zuständigkeitsregelung eingefügt wird. Die derzeitige Regelung "Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise" wird danach durch die Worte ergänzt, "soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird".
Deutscher und Nordrhein-Westfälischer Städte- und Gemeindebund setzen sich seit langem nachdrücklich für eine derartige Öffnungsklausel ein, die dem Landesgesetzgeber die Entscheidung darüber einräumt, ob die Zuständigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Teilbereiche der Sozialhilfe auf die Städte und Gemeinden verlagert werden soll. Zwingende Gründe für den Fortbestand der jetzt vom Bundesrat zur Disposition gestellten Organisationsvorgaben im BSHG waren nicht mehr erkennbar. Die Vorschläge dienen der Stärkung des Föderalismus und geben den Landesregierungen Entscheidungsspielräume für die Organisation des Verwaltungsvollzugs durch Landesbehörden und Kommunalverwaltungen zurück, die ureigenste Sache der Bundesländer sind.
Sollte auch der Deutsche Bundestag dem Vorschlag für ein Zuständigkeitslockerungsgesetz zur Änderung von § 96 Abs. 1 BSHG zustimmen, wird es in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich zu einer gesetzlichen Verlagerung der Aufgabenkompetenz von den Kreisen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in den Bereichen Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Hilfe zur Arbeit und ggf. weiteren Bereichen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kommen. Im Vorfeld einer möglichen Öffnungsklausel sieht der NWStGB im Zusammenhang mit dem 1. Modernisierungsgesetz die Chance, kurzfristig Modelle zur Beteiligung der Gemeinden an den Soziallasten im Sinne einer stärkeren Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung im AG-BSHG abzusichern.
Az.: III 809