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StGB NRW-Mitteilung 370/2024 vom 25.06.2024

Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz

Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz beschlossen. Die Verordnung enthält Vorschriften, die unter § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes fallen. Die Landesregierung hat beschlossen , die Verordnung vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags zu dem Entwurf der Verordnung auszufertigen (LT Vorlage 18/2751).

Die Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen erfolgt somit durch die Bezirksregierungen.

Daneben ist das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für die Kontrolle der stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials und für die Einhaltung festgelegten Höchstgehalten zuständig.

Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.

Az.: 15.0.8-001/001

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