Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 77/1999 vom 05.02.1999

Zuweisungen an Kurorte im Gemeindefinanzierungsgesetz 1999

Die Struktur der Zuweisungen an Kurorte im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 ist Gegenstand einer Vielzahl von Anfragen an die Geschäftsstelle. Hinsichtlich der Grundstrukturen ist folgendes festzuhalten:

Die Kurorte erhalten zum einen eine Bedarfszuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GFG 1999 und zum anderen eine Zuweisung zur Begleitung des Strukturwandels und der Strukturanpassung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GFG 1999.

1. Bedarfszuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GFG 1999

Für diese Zuweisung sind insgesamt 25 Mio DM bereitgestellt. Insoweit gilt folgendes Verteilsystem:

a) Voraussetzung für die Gewährung einer Kurortehilfe: Staatliche Anerkennung als Kurort nach dem Kurortegesetz NW

b) Verteilungskriterien

Die Sockelbeträge nach der Einstufung gem. der Kurorteverordnung (Heilbäder 500.000 DM, Kneipp-Heilbäder und heilklimatische Kurorte 375.000 DM, Kneipp-Kurorte 250.000 DM, Luftkurorte 125.000 DM) werden durch Aufstockungsbeträge ergänzt. Diese Aufstockungsbeträge werden wie folgt ermittelt:

- Ermittlung des Landesdurchschnittsanteils der Übernachtungen an den maßgeblichen Einwohnerzahlen der Kurorte für das GFG.

- Bei Überschreitung des Landesdurchschnittsanteils der Übernachtungen an der maßgeblichen Einwohnerzahl werden die den Landesdurchschnitt überschreitenen Übernachtungen zur Ermittlung des Aufstocksbetrages herangezogen.

- Der Aufstockungsbetrag je Übernachtung wird ermittelt, in dem von der Gesamtdotierung der Kurortehilfe der zur Zahlung der Sockelbeträge erforderliche Betrag abgezogen und durch alle anzurechnenden Übernachtungen dividiert wird.

- Der sich hieraus ergebende Aufstockungsbetrag je anzurechnender Übernachtung wird mit den anzurechnenden Übernachtungen jeder Gemeinde multipliziert.

2. Zuweisung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 GFG 1999

Für diese Zuweisung sind insgesamt 10 Mio DM bereitgestellt. Da die Gesundheitsstrukturreform besonders bei den Kurorten negative Auswirkungen zeigt, die Sanatorien und Kurkliniken unterhalten, sollen diesen Gemeinden zusätzlich pauschale investive Mittel aus dem GFG gewährt werden. Es dürfen nur Kurorte berücksichtigt werden, die einen über den Landesdurchschnitt liegenden Anteil von Sanatoriums- bzw. Kurklinikübernachtungen an den Gesamtübernachtungen (Monostrukturaspekt) verzeichnen und die einen über dem Landesdurchschnitt liegenden Anteil an Übernachtungsverlusten an den sozialversicherungspflichtigten Beschäftigten (Arbeitsmarktaspekt) ausweisen. Weitere Auswahlkriterien zur Teilhabe an diesen Zuweisungen sind:

a) Es darf sich nicht um eine ambundante Gemeinde handeln,

b) Es werden nur solche Gemeinden berücksichtigt, deren Verluste an Übernachtungen im Bereich Sanatorien und Kurkliniken insgesamt über dem Landesdurchschnitt liegen.

Az.: IV/1 902-01

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