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StGB NRW-Mitteilung 308/2001 vom 20.05.2001
Zuwendung an Ratsgruppierungen
Das Urteil des VG Düsseldorf vom 23.02.2001 Az.: 1 K 8004/99 betreffend die Zulässigkeit der Gewährung von finanziellen Zuwendungen an Ratsgruppen ohne Fraktionsstatus hat in jüngster Zeit für eine Fülle von Anfragen bei der Geschäftsstelle gesorgt. Mit der genannten (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung hat das VG entschieden, daß ein Ratsbeschluß, wonach Ratsgruppierungen neben Fraktionen finanzielle Zuwendungen für die Geschäftsführung erhalten, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn diese in die gemeindliche Ratsarbeit derart eingebunden sind, daß ihre personellen und sächlichen Aufwendungen denen einer Fraktion vergleichbar sind. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Rat beschlossen, zwei im Rat vertretenen Gruppierungen, die jeweils aus zwei Ratsmitgliedern bestehen, ebenfalls finanzielle Zuwendungen zur Geschäftsführung zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde hatte dies mit Hinweis darauf beanstandet, daß die Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO NRW abschließenden Charakters sei und daher eine Zuwendungsgewährung nur für Gruppen mit Fraktionsstatus in Betracht käme.
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß das Urteil des VG Düsseldorf keine Aussage über die Rechtmäßigkeit von Zuwendungen an Einzelratsmitglieder enthält. Die Entscheidung geht in der Begründung stets nur auf die Zuwendungsgewährung an Gruppen ein. Eine Gruppe ist aber ein Zusammenschluß mehrerer Ratsmitglieder, der noch keinen Fraktionsstatus erreicht. Für die Einzelratsmitglieder kann aus der Entscheidung vielmehr unseres Erachtens im Umkehrschluß abgeleitet werden, daß keine Zahlung von Zuwendungen möglich ist, da ein den Fraktionen entstehender vergleichbarer Aufwand bei einem Einzelratsmitglied auf keinen Fall angenommen werden kann.
Im übrigen weisen wir darauf hin, daß die Entscheidung nicht dazu führt, daß den Gruppen eine finanzielle Zuwendung gezahlt werden muß. Vielmehr kann der Rat freiwillig entscheiden, daß diese Zuwendungen an Gruppen gezahlt werden. Abschließend weisen wir darauf hin, daß die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und die unterlegene Partei unseres Wissens sich mit dem Gedanken trägt, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.
Az.: I/2 020-08-56/2