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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 355/2001 vom 05.06.2001
Zwangspfand auf Einwegdosen und -flaschen
Am 02. Mai 2001 hat das Bundeskabinett die Einführung eines Zwangspfandes auf ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen beschlossen. Die Einführung des Zwangspfandes soll ab 01. Januar 2002 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt soll auf Getränkedosen, Einweg-Glasflasche und Einweg-Kunststoffflaschen (PET) ein Pfand in Höhe von 0,25 bzw. 0,50 ab einem Füllvolumen von 1,5 Litern erhoben werden, das bei Rückgabe dem Verbraucher erstattet wird. Weinflaschen, Spirituosen, Schaum- und Perlweine sind nach wie vor von der Pfandpflicht ausgenommen. Nach den Beratungen im Bundeskabinett hat der Bundestag zwischenzeitlich der entsprechenden Novellierung der Verpackungsverordnung zugestimmt. Die abschließende Behandlung im Bundesrat steht noch aus. Begründet wird die Einführung des Zwangspfandes damit, dass die in der Verpackungsverordnung festgelegte Quote von 72% für Mehrwegverpackungen mehrere Jahre nicht erreicht wurde. So betrug die Quote im Jahr 1999 lediglich 68,5%. Mit der Einführung der Pfandpflicht wird die bisherige Mehrweg-Schutzregelung der Verpackungsverordnung aufgehoben, nach der die Ein- bzw. Mehrweganteile aufwendig statistisch ermittelt wurden und die Pfandpflicht vom Unterschreiten der 72%-Marke abhängig war. Die Rücknahme der Getränkeverpackungen soll über Rücknahmeautomaten erfolgen, die in den Geschäften und in ihrer Nähe aufgestellt werden. Der Bedarf an diesen Rücknahmeautomaten wird vom Handel auf rd. 83.000 geschätzt. Eine Umsetzung des geplanten Pfandsystems über das Duale System der Duales System Deutschland AG ist nicht vorgesehen.
Az.: II/2 32-12-1