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StGB NRW-Mitteilung 215/1997 vom 20.04.1997
Zweckbindung und Anhebung der Betreuungspauschale für Flüchtlinge
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 18.02.1997, in Kraft getreten am 29.02.1997, wurde u.a. § 4 Abs. 2 FlüAG um folgende zwei Sätze ergänzt:
"Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Flüchtlinge zu verwenden. Die Betreuung erfolgt durch die Kommunen oder durch von ihnen beauftragte Träger."
Ausweislich der Begründung des Änderungsantrags zum o.g. Änderungsgesetz der Landesregierung sollen mit der Betreuungspauschale die Aufwendungen abgegolten werden, die für die soziale Betreuung von Flüchtlingen erforderlich sind. Die allgemein mit der Aufnahme und Unterbringung verbundenen Kosten - beispielsweise für die Beschäftigung von Hausmeistern, für bauliche Maßnahmen, Einrichtungen und Reparaturarbeiten in den Unterkünften, allgemeine Kosten der Verwaltung (z.B. der Ausländer- und Leistungsbehörden), Fahrtkosten u.s.w. - fallen nicht darunter.
Mit dem Begriff der sozialen Betreuung wird vielmehr eine Unterstützung der Flüchtlinge bei der Orientierung im täglichen Leben, bei Kontakten zu Behörden und in besonderen Lebenssituationen verstanden. Die soziale Betreuung soll dazu beitragen, daß Ursachen für gravierende Spannungen im Umfeld wie auch in den Unterbringungseinrichtungen selbst vermieden bzw. frühstmöglich beseitigt werden.
Die Gemeinden können entsprechend den Gegebenheiten vor Ort darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder sich der Verbände oder Vereine bedienen, die in der sozialen Betreuung von Flüchtlingen erfahren sind.
Folge der Änderung des § 4 Abs. 2 FlüAG ist die Möglichkeit der kommunalaufsichtlichen Überwachung der Verwendung der Betreuungspauschale.
Mit Erlaß vom 18.02.1997 (I B 4 - 212.5/212.7) hat das Innenministerium NW die Betreuungspauschale gemäß § 4 Abs. 2 FlüAG um 10,00 DM auf 40,00 DM monatlich erhöht. Zur Anhebung der Betreuungspauschale wurden im Haushaltsplan in Kapitel 03030 Titel 64311 Haushaltsmittel in Höhe von 10,2 Mio. DM eingestellt. Die erhöhte Betreuungspauschale ist nach dem Haushaltsvermerk auch für die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge zu gewähren.
Das die monatliche Erhöhung der Betreuungspauschale um 10,00 DM nicht im Rahmen des Fünften Gesetzes zur Änderung des FlüAG erfolgte, handelt es sich bei ihr lediglich um eine freiwillige Leistung des Landes, auf die die Gemeinden keinen Rechtsanspruch haben.
Den Gemeinden wird die erhöhte Betreuungspauschale erstmalig für das erste Quartal 1997 zugewiesen.
Az.: I/3-807-4